Anspruch an die Gutachtenerstellung unter Berücksichtigung der Grossschadenregulierung
Bei unmittelbarem und nicht vorhersehbarem Eintritt eines Gebäude – Sachschadens in Form eines Brandschadens,
Leitungswasserschadens, Sturm-/Hagelschadens sowie Elementarschadens, sind Versicherer oftmals auf die Mithilfe von externen (Bau) – Sachverständigen bez. der Ermittlung der Schadenhöhe sowie
daraus resultierend, Durchführung der Regulierung derartiger Schäden, angewiesen.
Hierbei sind unterschiedliche Sparten zu unterscheiden wie z.B. die Sachversicherung sowie die Haftpflichtversicherung.
Im folgenden Vortrag zum Schaden Symposium wird die Gutachtenerstellung bez. der Sachversicherung näher beschrieben.
Neben (Bau) – Sachverständigen werden seitens der Versicherer noch Maschinen – und Inventarsachverständige, Hausratsachverständige, Sachverständige für
Betriebsunterbrechungen nach versicherten Schadenereignissen sowie bei Bedarf Sonder- Sachverständige (z.B. Chemiker, Statiker, Elektronik, TGA etc.) aus den Ingenieurwissenschaften der
Baukonstruktion und Naturwissenschaft beauftragt.
Bedingt durch erhöhte gesetzliche Anforderungen im Schadenfall ist zunehmend die Beauftragung von Spezialisten aus dem Sektor Entsorgung, Sicherheitskoordination
und Umweltschutz erforderlich.
Bei größeren Schadenereignissen treffen in der Regel Sachverständige der vorgenannten Disziplinen zusammen und erarbeiten , wenn möglich , gemeinsame Maßnahmenkataloge sowie Gutachten ihrer Fachrichtung basierend auf dem Auftrag der Versicherer.
Voraussetzung der Beauftragung eines Sachverständigen durch den Versicherer ist die fachliche Qualifikation und Ausbildung der Sachverständigen und somit das vorhandene „know-how“ in der beauftragten Fachrichtung sowie die Erfahrung der Sachverständigen bei der Bearbeitung von Versicherungsschäden.
Diesbezüglich sind, außer der Ermittlung der Schäden durch eigenes Fachpersonal der Versicherer ohne externe Sachverständigenbeauftragung, am Markt zwei sog. Sachverständigenverfahren zur Ermittlung eines Gebäude – Sachschadens gängige Praxis.
Das sog. „Beiratsverfahren oder Beraterverfahren (§ 85 VVG)“ beinhaltet, daß der Versicherer einen sachverständigen Beirat (Sachverständige-/n) beauftragt, den Schaden in Form eines Gutachten der Höhe nach zu berechnen.
Das weitere Verfahren ist das sog. „Bedingungsgemäße Sachverständigenverfahren (§84 VVG)“, welches in den Versicherungsbedingungen „verankert“ und
somit
Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer ist. Fordern im Schadenfall, kann dieses Verfahren nur der/die
Versicherungsnehmer-/in, nicht der Versicherer.
Vereinfacht erläutert, beauftragen der Versicherungsnehmer sowie der Versicherer unabhängig voneinander einen-/e Sachverständigen-/e ihrer Wahl. Beide
Sachverständige werden vom Versicherer schriftlich protokollarisch in einem Sachverständigenprotokoll ernannt. Die ernannten Sachverständigen einigen sich ohne Beeinflussung durch den Versicherer
auf einen sogenannten Obmann sowie Vertreter des Obmannes, wenn die Sachverständigen nicht zu einem einheitlichen Ergebnis zur Schadenhöhe gelangen sollten. Der Obmann entscheidet dann innerhalb
der Grenzen der strittigen Punkte unter Einbeziehung der beiden unabhängig voneinander erstellten Sachverständigengutachten.
Voraussetzung zur zielgerichteten Verwendung des/der erstellten Gutachten für den Versicherer bez. der Regulierung eines Schadens, ist eine detaillierte
Auftragserteilung an den/die
Sachverständigen-/e .
Der Auftrag an den/die Sachverständigen-/e durch den Versicherer kann die reine Versicherungswertermittlung zur Berechnung der Versicherungssumme oder auch die Berechnung der Schadenhöhe enthalten. Auch die Kombination beider Berechnungsvarianten ist möglich.
Eine Versicherungswertermittlung erfolgt auf Neu – und Zeitwertbasis.
Eine Berechnung der Schadenhöhe erfolgt generell auf Neuwertbasis anhand des zugrundeliegenden Versicherungsvertrages, dessen Inhalte der /die Sachverständige-/n kennen sollte.
Es sind jedoch auch je nach Auftrag des Versicherers, Schadenberechnungen in Form eines Gutachtens auf Zeitwertbasis oder dem sogenannten Gemeinen Wert möglich.
Anhand der erarbeiteten Gutachten erfolgt vom Versicherer eine Regulierung des entstandenen Schadens unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen und daraus resultierend dem Versicherungsvertrag.
Eine Vorstellung der praxisrelevanten Regulierungsmethodik der Versicherer erfolgt in diesem Vortrag zum Schaden Symposium.
Trotz Qualität und Ausbildung der Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens bez. der Ermittlung der Schadenhöhe sowie Versicherungswertermittlung oder Kombination beider Berechnungsvarianten, zeigt die Praxis, daß vorgelegte Gutachten nach Prüfung der Gutachteninhalte in vielen Fällen „interpretationsfähig“ sind.
Ob aus einer Interpretationsfähigkeit eines Gutachtens zu einem Gebäude-Sachschaden ein mangelhaft erstelltes Gutachten abzuleiten ist, soll in dem Vortrag zum
Schaden Symposium
eruiert werden.
Entsprechende Beispiele von Gutachten im Beirats – und Bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahren werden vorgestellt und auf die „Interpretationsfähigkeit“ sowie Auswirkungen auf die Regulierung eines Sachschadens hingewiesen.
Samstag, 19. September 2020
11.00-12.30
Workshop 5
Interpretationsfähige Sachverständigengutachten
Anspruch an die Gutachtenerstellung unter Berücksichtigung der Grossschadenregulierung
Dipl.-Ing. (FH) Harald Brase
Sachverständiger für Schäden an Gebäuden
Ad-hoc-Beiträge Teilnehmer