· 

Weichenstellungen

Unter der Überschrift 

Weichenstellungen für eine erfolgreiche Regulierung von Brandschäden 

veröffentlicht Cäsar Czeremuga, LL.M. Rechtsanwalt und Partner bei NORDEN Rechtsanwälte, Düsseldorf, einen kurzen Aufsatz der sehr empfehlenswert ist.

Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung des Artikels, der Artikel ist bei AssCompact einzusehen, siehe Link:

 

  • Kontrolle behalten: Unternehmen sollten die Kontrolle über den Schadenregulierungsprozess nicht vollständig an den Versicherer abgeben, um nicht in eine schwierige Lage zu geraten.
  • Persönliche Kommunikation: Regelmäßige Treffen und persönliche Kontakte zwischen den zentralen Ansprechpartnern beider Seiten fördern Vertrauen und minimieren Kommunikationsbarrieren.
  • Regelmäßige Updates: Wöchentliche Besprechungen per Videokonferenz und schriftliche Zusammenfassungen nach den Meetings sorgen für Transparenz und Verbindlichkeit.
  • Zentrale Informationsplattform: Eine digitale Plattform für alle relevanten Informationen und Unterlagen erleichtert den Zugriff und die Nachvollziehbarkeit des Regulierungsverlaufs.
  • Eskalationskanal: Ein definierter Eskalationskanal hilft, in dringenden oder strittigen Fällen schnell auf Entscheiderebene zu reagieren.
  • Meilensteine verhandeln: Frühzeitige Verhandlungen über inhaltliche und zeitliche Meilensteine mit dem Versicherer schaffen Planbarkeit und finanzielle Sicherheit durch Abschlagszahlungen.
  • Schadenhöhe ermitteln: Das Sachverständigenverfahren, bei dem beide Parteien je einen Sachverständigen ernennen, kann schneller und kostengünstiger sein als ein Gerichtsverfahren, erfordert jedoch sorgfältige Steuerung und klare Verfahrensregeln.
  • Eigene Gutachten: Alternativ kann der Versicherungsnehmer den Schaden auf eigene Kosten durch einen eigenen Sachverständigen nachweisen, wobei dessen Feststellungen nicht bindend für den Versicherer sind.

Diese Maßnahmen helfen, den Schadenregulierungsprozess effizienter und transparenter zu gestalten und die Verhandlungsposition des Versicherungsnehmers zu stärken.

Anregungen und Ergänzungen

Neben meiner Architektentätigkeit war ich seit 1978 auch als Sachverständiger für Brandschutz, Brandursachen sowie für Sachschäden tätig; den ersten großen Brand, Hotel Hohenstaufen in Koblenz, habe ich im Sachverständigenverfahren für die Versicherungsnehmerin bearbeitet. Seither habe ich viele Gutachten mit meinem Büro erstellt, neben den "Beiratsverfahren" auch viele Sachverständigenverfahren als SV für den Versicherer wie für Versicherungsnehmer und als Obmann, weiterhin viele Gerichtsgutachten (meist von uns als Post-Sachverständigenverfahren bezeichnet, wenn die unglücklich geendet haben).

 

Beiratsverfahren

Die Kritik an der Bezeichnung für Parteigutachten der Versicherer kann ich voll unterstützen, da sie irreführend ist. Es wird der Eindruck erweckt, dass es sich um ein geregeltes Verfahren wie etwa das Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG handelt. Wenn die Kritik da ist und es keine Gegenargumente gibt, ist Sachverständigen zu empfehlen, den Begriff für ihre Arbeit nicht zu verwenden.

Sachverständigenverfahren

Hier ist erwähnenswert, dass sich dieses Verfahren gerade klammheimlich in einer Veränderung befindet: Versicherungsnehmer haben nach diesen Verträgen nicht mehr das Recht, das Verfahren zu fordern sondern sie können das nach einem Schaden mit dem Versicherer vereinbaren. Die Problematik habe ich in meiner Kolumne Sachverständigenverfahren, konservativ beschrieben oder nur angedeutet beschrieben.

Makler sollten bei ihren Vertragsempfehlungen darauf achten, wie das Sachverständigenverfahren vereinbart ist.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Gang zu den Amtsgerichten oft wenig bringt, wenn der Versicherer sich weigert, seinen SV oder Obmann (über SV) zu benennen, weil die Amtsgerichte das Verfahren nicht kennen, trotz Aufklärung z.B. dem VN ein selbstständiges Beweisverfahren empfehlen etc. Hier wäre es wünschenswert, wenn etwa beim Ombusdmann eine Fachstelle eingerichtet werden könnte, die dann auch fachgerecht entscheiden kann. Auch wenn die Amtsgerichte eine Auswahl treffen, es sind dort keine Kenntnisse über qualifizierte SV für Sachschäden vorhanden.

Bei über 40 Jahren SV-Verfahren kann ich feststellen: die Hälfte etwa gehen gut aus, die andere Hälfte nicht gut und landen dann meist noch bei den Gerichten, wenn das Obmanngutachten von der wirklichen Sachlage abweicht. Wir haben aber auch schon nach Obmannentscheidungen, die unterhalb der 15%-Abweichungen lagen, Versicherer überzeugen können, über das Obmanngutachten hinaus zu regulieren. Hier wird die weitere Problematik klar: mangelhafte Ausbildung und Erfahrungen von Sachverständigen. Unser Tagesseminar QS Sachverständigenverfahren ist obligatorisch in unserem Studium Generale eingebunden, ohne dem gibt es keine Zertifizierung bei SchadenZert.

Sehr gut ist der Vorschlag bei RA Czeremuga, auf Fristen zu achten, das gilt für die beiden Sachverständigen wie für den Obmann, die Obfrau; wir hatten Fälle, da hat der Obmann nach über einem Jahr nicht mit seiner Arbeit begonnen, keine Partei will ihn drängeln, der vereinbarte Ersatzobmann war zwischenzeitlich verstorben. Wir stimmen nur Obleuten zu, wenn die qualifiziert sind und eine Vereinbarung mit einem Zeitfenster eingehen.

Sanierungsunternehmen

Ein weiteres Problem sehen wir mittlerweile bei einigen Sanierungsunternehmen, in meiner Kolumne Interessenkonflikte Rahmenverträge ./. BGB/VOB-Verträge? bezüglich der Loyalität den Versicherungsnehmern gegenüber, die nach den Landesbauordnungen auch meist die Bauherren sind.


Kommentar schreiben

Kommentare: 0