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Schadstoffe und Mikroorganismen bei Sachschäden an Gebäuden

Eine praxisbezogene Einleitung zur Sensibilisierung für die Thematik,

Projektstudienarbeit

vorgelegt von Dipl.-Ing. Oliver Cohn, C. Gielisch GmbH

aus Rödermark am 8.12.2024 zum Erwerb des

Diploma of Advanced Studies (DAS)

Versicherungswertermittlungen und Sachschadenbewertungen von Immobilien 

 

beim Berliner SchadenSeminar BSS eG 

 

Dieser Beitrag soll eine Hilfestellung für die Erkennung potentiell problematischer Belastungen geben sowie einen Überblick über die Vielzahl gesetzlicher Regelungen, Vorschriften und technischer Regelwerke ermöglichen.

Inhaltsverzeichnis

 

1. GRUNDLAGEN

2. FOLGEN FÜR DIE AM BAU BETEILIGTEN

3. AUSGANGSPUNKT DER SACHSCHÄDEN:

3.1 Schadstoffe in Bauteilen und Bauteilschichten des Gebäudebestands

3.1.1 Bei dem Bau eingebrachte Schadstoffe und Belastungen

3.1.2 Durch die Gebäudenutzung in das Gebäude eingetragene Schadstoffe

3.1.3 Mikrobielle Belastungen durch Schwachstellen im Gebäudebestand

3.2 Durch Sachschäden im Gebäude freigesetzte Schadstoffe und Belastungen

3.2.1 Leitungswasserschäden

3.2.2 Sturm und Hagelschäden

3.2.3 Elementarschäden

3.2.4 Brandschäden

3.3 Durch Sachschäden im Gebäude aktivierte Schadstoffe und Belastungen

3.4 Zusammenfassung

4. REGELWERKE

4.1 Gesetzliche Regelungen

4.2 Verordnungen / DGUV-Vorschriften

4.3 Technische Regelwerke / DGUV Regeln und Grundsätze

4.4 DGUV Informationen, DIN-Normen, VDI-Richtlinien; LASI Veröffentlichungen (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI))

4.5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften, Leitfäden

4.6 Private Regelwerke

5. Literaturverzeichnis

6. Fortbildungen

6.1 Für Sachverständige, Sanierungs- & Abbruchunternehmen, Projekt- & Bauleiter in der Instandhaltung von Gebäuden:

6.2 Für Regulierer, Planer, Handwerker, Dienstleistungsunternehmen

 

SCHADSTOFFE BEI SACHSCHÄDEN AN GEBÄUDEN

Eine praxisbezogene Einleitung zur Sensibilisierung für die Thematik

 

Diese Einleitung soll sensibilisieren, wann und in welchem Kontext mit Schadstoffen und Mikroorganismen wie Schimmelpilze oder Bakterien im Rahmen der Bewertung von Sachschäden an und in Gebäuden zu rechnen ist oder welche häufig vorkommen können (ohne Gewähr auf Vollständigkeit). Sie soll verdeutlichen, dass die Wahrscheinlichkeit, bei einem Sachschaden in dem Schadenbereich Schadstoffe sowie Biostoffe (Keime, Vieren etc.) vorzufinden, abhängig vom Baujahr des Objektes, hoch ist.

Dieser Beitrag soll eine Hilfestellung für die Erkennung potentiell problematischer Belastungen geben sowie einen Überblick über die Vielzahl gesetzlicher Regelungen, Vorschriften und technischer Regelwerke ermöglichen.

Abschließend wird auf Schulungsangebote hingewiesen, in denen beruflich im Sachschadenkontext Tätige wie z.B. Sachverständige und Regulierer vertiefende Fachkenntnisse erwerben können und Beschäftigte von Sanierungsfirmen z. T. erwerben müssen, um in diesem Bereich tätig werden zu können.

 

1. GRUNDLAGEN 

 

Wichtig in diesem Zusammenhang ist zu wissen, dass Schadstoffe in Bestandsgebäuden auch ohne jeden Bezug zu Sachschäden in großem Umfang vorhanden sein können. Dies resultiert daraus, dass in der Bauzeit zulässige, für die Zeit innovative und übliche Baustoffe in Gebäude eingebracht wurden.

Zum Teil wurde erst Jahrzehnte später festgestellt, dass diese Baustoffe selbst oder zu deren Schutz bzw. Optimierung verwendete Beschichtungen etc. unter bestimmten Bedingungen eine gesundheitsschädliche Wirkung haben. Hierbei ist zwischen der gesundheitlichen Wirkung ohne direkte Bearbeitung, z.B. durch Ausdünstungen, und der Schadstofffreisetzung bei der Sanierung oder Instandsetzung, z.B. durch Staubentwicklung, zu unterscheiden.

Hier folgt eine beispielhafte Auflistung von in der Praxis häufig vorkommenden nachträglich als schädlich erkannten Stoffen und deren Wirkung auf die menschliche Gesundheit (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

 

Asbest

Asbestprodukte wurden in Deutschland bis zum vollständigen Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens im Jahr 1990 verwendet. Bis zum Herstellungs-, Inverkehrbringens- und Verwendungsverbot in Deutschland im Jahr 1993 wurden ca. 4,4 Millionen Tonnen Asbest in mehr als 3.000 Bauprodukten verbaut. Anwendungen waren Bauprodukte mit hohem Asbestanteil wie Asbestzementprodukte bei Dacheindeckungen oder schwachgebundene Brandschutzprodukte wie Promabestplatten oder Pappen, Schnüre, bauchemische Produkte wie Farbanstriche, Putze, Spachtelmassen oder Kleber.

Asbestfasern können tief in die Lunge eindringen, in angrenzende Gewebe und Organe wandern und dort nach längerer Verweildauer zu Asbestose, Lungen- und Kehlkopfkrebs und zu einem Mesotheliom (Tumor des Lungenfells, Bauchfells oder Herzbeutels) führen [1]. 

 

Künstliche Mineralfasern (KMF), sog. alte Mineralfasern („WHO-Fasern“) 

Künstliche Mineralfasern werden seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts hergestellt. In Deutschland werden sie seit der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in großem Umfang in der Baubranche eingesetzt.

Künstliche Mineralfasern (KMF) sind ein Oberbegriff für industriell gefertigte silikatische Fasern mit unterschiedlicher chemischer Zusammensetzung. Zu unterscheiden sind:

  • Glaswolle (weiße oder gelbe, lange Fasern) 
  • Steinwolle (dunklere, grüngelbe Fasern, zum Teil mit Anteilen von Schmelzperlen)
  • Schlackewolle (dunkle, bräunliche Fasern; wenig verbreitet)
  • Keramikfasern (weiß, auch als Hochtemperaturwolle bezeichnet)

Künstliche Mineralfasern (KMF) werden hauptsächlich für die Wärme- und Schalldämmung in Form von Dämmplatten, Klemmfilzen etc. in der Bauwirtschaft verwendet.

Vor dem Jahr 1996 hergestellte KMF werden von der Europäischen Union als krebsverdächtig (Kanzerogenitätskategorie K2) eingestuft, Deutschland stuft die „alte“ KMF als K1B (krebserzeugend) ein [2] . 

[Anmerkung: bei sogenannten „WHO-Fasern“ handelt es sich um Fasern, die eine Länge von mehr als 5 µm und einem Durchmesser von weniger als 3 µm (Verhältnis der Länge zu Durchmesser größer als 3:1). Diese können in die Lunge bis in die Lungenbläschen eindringen und wie Asbest Lungenkrebs verursachen] [3] .

 

Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 

PAK-haltige Baustoffe wurden in Deutschland in größerem Umfang seit der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts im Bau eingesetzt. Als Hauptverwendungszeitraum gelten die 1950er bis 1970er Jahre. Bis 1984 wurden PAK-haltige Baustoffe im Straßenbau eingesetzt, bis zum Jahr 2000 im Wasserbau in Korrosionsschutzanstrichen.

Zu unterscheiden sind Baustoffe aus Teerprodukte (aus Braun- und Steinkohle mit hohem PAK-Gehalt) und Bitumenprodukte (aus Mineralöl mit niedrigem PAK-Gehalt). Eine optische Unterscheidung von bituminösen und teerhaltigen Baustoffen ist nicht möglich [4]

Bei den PAK handelt es sich um eine große Gruppe chemisch ähnlicher Verbindungen. Diese können leicht ausdünsten wie Naphthalin oder schwerflüchtig sein wie Benzo[a]pyren.

Teerhaltige Produkte wurden eingesetzt in Schwarzanstrichen, Teerpappen, Gussasphaltestrich, Parkettkleber, Holzschutzmittel und weiteren Baustoffen.

Bei zahlreichen Verbindungen aus der Gruppe der PAK wurde eine krebserzeugende, erbgutverändernde und immunsystemschädigende Wirkung nachgewiesen [5] . 

 

PCP, Lindan, DDT

Wegen ihrer insektiziden oder fungiziden Wirkung wurden Holzschutzmittelwirkstoffe ab der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts weit verbreitet eingesetzt. Alte Holzschutzmittel, welche vor allem in den 1960er bis 1990er Jahren verwendet wurden, können jedoch gesundheitsschädliche Stoffe, wie Lindan, Pentachlorphenol (PCP), Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT), Dichlorfluanid usw. enthalten. Bei PCP erfolgte in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) im Jahr 1978 das Verbot der Anwendung im Innenbereich. Bei Lindan erfolgte 1984 der Herstellungsstopp in der BRD und 1989 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Seit 2008 ist Lindan in der Europäischen Union (EU) verboten. DDT wurde 1972 in der BRD und wurde in der DDR bis 1990 eingesetzt, hier vor allem in Kombination mit Lindan oder für den Außenbereich mit PCP.

PCP ist gemäß TGRS 905 „Technische Regeln für Gefahrstoffe – Verzeichnis krebserregender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“ als krebserzeugend (Kanzerogenitätskategorie K2) eingestuft [6].

Lindan ist in der TGRS 905 „Technische Regeln für Gefahrstoffe – Verzeichnis krebserregender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“ als krebserzeugend (Kanzerogenitätskategorie K3) eingestuft [7] .

DDT wurde nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kanzerogenitätskategorie K2 eingestuft [8] .

 

Polychlorierte Biphenyle (PCB) 

PCB wurde ab ca. 1955 in der BRD im Bauwesen eingesetzt. Im Jahr 1978 erfolgte das Verbot der offenen Anwendung (z.B. in Dichtungsmassen, Farben, Klebstoffen). 1989 erfolgte ein Verwendungsverbot in Deutschland, 2004 in der EU. Geschlossene Anwendungen waren vorwiegend in der Elektro- oder Maschinenbauindustrie z.B. als Isoliermittel oder Hydraulikflüssigkeit:

 

„PCB wurden vor allem als Weichmacher (zum Beispiel in Fugenmassen), als Flammschutzmittel (und Weichmacher) in Farben und Lacken und als Isolieröle in der Elektroindustrie (zum Beispiel Trafoöle, Kondensatoren) eingesetzt. Auch in älteren Schwimmbecken finden sich häufig PCB-haltige Beschichtungen (Chlorkautschuk). [9]

 

PCB wird in den TGRS 905 „Technische Regeln für Gefahrstoffe – Verzeichnis krebserregender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“ als potentiell fortpflanzungsbeeinträchtigend und fruchtschädigend eingeordnet [10].

 

Pilzsporen, Bakterien

Pilzsporen und Bakterien sind mit Ausnahme von Reinräumen in unserer Umwelt nahezu überall vorhanden. Schimmelpilze sowie andere Pilze (beispielsweise holzzerstörende und Fäulepilze) und Bakterien haben in der uns umgebenden Natur eine wichtige Funktion für den Nährstoffumsatz bzw. die Verrottung von natürlichen Materialien im Stoffkreislauf der Natur. Sie verstoffwechseln abgestorbenes organisches Material, z.B. Laub, Holz etc., zu Humus und führen es so dem natürlichen Stoffkreislauf wieder zu. Pilzsporen werden das ganze Jahr über in unterschiedlich hohen Konzentrationen durch die Luft verbreitet. Sie lagern sich in Innenräumen wie andere Partikel im Feinstaub auf Oberflächen ab.

Somit ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (außer in Reinräumen) in allen Gebäuden mit dem Vorhandensein von Pilzsporen und Bakterien zu rechnen.

Bieten die Umgebungsbedingungen für die Pilzsporen geeignete Bedingungen (Feuchtigkeit, Temperatur, Nährstoffangebot und pH-Wert), beginnen sie zu keimen und durchziehen das von ihnen besiedelte Material mit einem Geflecht aus feinen Fäden, dem Myzel. Diese wiederum bildet sogenannte Sporenträger aus, an denen neue Sporen ausgebildet werden.

Die wichtigste Wachstumsvoraussetzung für Schimmelpilze und andere Pilze (z.B. holzzerstörende Pilze, Fäulepilze) ist eine hohe Materialfeuchte. Kommt hierzu noch ein gutes Nährstoffangebot durch organische Materialien, beginnen die Pilzsporen zu keimen.

Der Kontakt mit Schimmelpilzen bzw. deren Sporen kann bei Menschen, abhängig von der vorhandenen Gattung und der vorliegenden Ausbreitung und dem zeitlichen Umfang der Exposition, zu Reizungen und allergischen Reaktionen führen. Lebende Schimmelpilze können in seltenen Fällen zu Pilzinfektionen (Mykosen) führen. Der Kontakt mit Bakterien kann zu bakteriellen Infektionen führen.

Bei sehr hohen Feuchtegehalten vermehren sich auch Bakterien sehr gut und gehören zum Biofilm bei Feuchteschäden. Rückstau von Abwasserleitungen oder Überflutung können viele Umweltbakterien aber auch Fäkalkeime wie Enterokokken oder Escherichia coli ein Gebäude kontaminieren.

Mikrobielles Wachstum in der Bausubstanz bzw. auf Bauteilflächen kann zusätzlich (z.B. bei Schimmelpilz- oder Bakterienwachstum) zur Abgabe von mikrobiellen, flüchtigen organischen Verbindungen (sogenannte MVOC) oder auch Schimmelpilzgiften (Mykotoxinen) oder Bakterientoxinen führen.

Die MVOCs verursachen Geruchsbelastungen und haben das Potential, die Schleimhäute zu reizen. Die Wirkung einer Exposition des menschlichen Organismus mit MVOCs in Innenräumen ist noch weitgehend unbekannt. Lagern sich bestimmte MVOCs auf Bauteilen oder Einrichtungsgegenständen ab, können Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung der Belastung bzw. der Geruchsquelle notwendig werden. 

Daneben können die Toxine bei einer Aufnahme über die Atmung, die Haut oder auch durch Verschlucken eine schädliche Wirkung haben [11] . 

 

2. FOLGEN FÜR DIE AM BAU BETEILIGTEN

 

Rund 76% der Wohngebäude in Deutschland wurden vor dem Jahr 1990 errichtet [12]. Bei Eingriffen in den älteren Gebäudebestand können somit potentiell im Gebäude verbaute Schadstoffe freigesetzt werden.

In diesem Kontext sind eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen, technischen Regelwerken und berufsgenossenschaftlichen Regelungen durch die Bauherren und die anderen am Bau Beteiligten zu beachten.

Zum besseren Verständnis hat der Unterzeichner eine schematische Darstellung der Hierarchie der verschiedenen Regelwerke eingefügt.

Hierbei wurde eine Darstellung der Pyramide des deutschen Arbeitsschutzrechtes von dem IFA Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung um baurechtliche Regelungen ergänzt [13].

 

Beispielhaft weist der Unterzeichner hier auf das Bauordnungsrecht in Form der Musterbauordnung (MBO) und der Landesbauordnungen hin, die einerseits dem Schutz der baulichen Anlage selbst dienen, andererseits dem Schutz der Nutzer. Gemäß der MBO und der Landesbauordnungen trägt der Bauherr die Hauptverantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

 

Die Musterbauordnung (MBO) gibt in Bezug auf Schadstoffe vor § 13 

„Anlagen sind so anzuordnen, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“

 

Chemikaliengesetz (ChemG) vom 10.08.2021  [14]

„§ 19 Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten“ Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden:

16. dass und welche Informations- und Mitwirkungspflichten derjenige hat, der Tätigkeiten an Erzeugnissen oder Bauwerken veranlasst, welche Gefahrstoffe enthalten, die durch diese Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können.“

 

Aktualisierter Referentenentwurf Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 2024  [15]

 „§ 5a

Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlage

(1) Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene odervermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen. Gefahrstoffe im Sinne von Satz 1 sind solche, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können.

(2) Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das mit den Tätigkeiten beauftragte Unternehmen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahrs aus.

(3) Weiterreichende Informations-, Schutz- oder Überwachungspflichten, die sich für den Veranlasser nach anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.“ 

 

Somit besteht für die Gebäudebesitzer, die Planer und die ausführenden Unternehmen eine umfangreiche Verantwortung in Bezug auf 

 

1. Nutzung: Baurecht – Nutzerschutz

2. Baumaßnahmen: Baurecht – Nutzerschutz, Umgebungsschutz

Gefahrstoffrecht – Arbeitsschutz

Abfallrecht – Deklaration, Entsorgung

 

Wie uns die Praxis zeigt, kann davon ausgegangen werden, dass die große Mehrheit speziell der privaten Immobilieneigentümer wie auch eine große Anzahl gewerblicher Immobilieneigentümer keine ausreichenden Kenntnisse der gesetzlichen und technischen Regelungen besitzen.

 

3. AUSGANGSPUNKT DER SACHSCHÄDEN:

 

Versicherte Gefahren gemäß den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer (GDV) Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen, z.B. (VGB 2022) sind:

 

1. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges,  Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden

 

2. Leitungswasser

  • Bestimmungswidriger Austritt von Frischwasser
  • Austritt von Wasser aus Entwässerungsleitungen 

 

3. Naturgefahren

3.1   Inkludierte Naturgefahren

  • Sturm 
  • Hagel

 

3.2 Weitere zusätzlich versicherbare Naturgefahren (Elementar)

  • Überschwemmung
  • Rückstau
  • Erdbeben
  • Erdsenkung
  • Erdrutsch
  • Schneedruck
  • Lawinen
  • Vulkanausbruch

Wird ein Sachverständiger in einem der oben genannten Schadenfälle hinzugezogen, kann er auf eine Vielzahl von Schadstoffen im Schadenkontext stoßen. Als unabhängiger Sachverständiger sollte man den Immobilienbesitzer nach eventuell bekannten Belastungen im Bestand oder durch Vorschäden befragen. Abhängig vom Baujahr, der bekannten und erkennbaren Bausubstanz und der durch den Schaden erfolgten Einwirkung auf die Bausubstanz des betroffenen Objektes sollte der Sachverständige auf eventuell vorhandener Belastungen und Schadstoffe im Kontext der schadenbedingt notwendigen Arbeiten hinweisen. 

Allgemein sollte bei Bauteilöffnungen und Demontagearbeiten eine Abschottung der vom Schaden betroffenen Bereiche zu nicht betroffenen Bereichen erfolgen. Präventiv ist auf eine fachgerechte, staubarme Ausführung von Demontagearbeiten ggf. unter Einsatz von Luftfiltern zu achten.

Bezogen auf den jeweiligen Einzelfall sollte eine Abwägung erfolgen, ob ggf. eine weitergehende Erkundung und Bewertung durch Sonderfachleute (Sachverständige für Gebäudeschadstoffe und mikrobielle Belastungen) anzuraten ist. 

In folgenden beispielhaften Fällen ist die Einschaltung von Sonderfachleuten (Baubiologen, SV, Chemiker etc.) zur Abklärung und ggf. Sanierungsplanung sowie Sanierungskontrolle anzuraten:

  • Es sind umfangreiche mikrobielle Belastungen (z.B. großflächiger Befall mit Schimmelpilzen oder Vernässung durch Schwarzwasser mit Fäkalkeimen) sichtbar.
  • Es besteht der Verdacht, dass die Dämmschicht eines schwimmend verlegten Estrichs mikrobiell belastet und nicht mehr trocknungsfähig ist.
  • Es besteht ein begründeter Verdacht auf Schadstoffbelastungen in der Bausubstanz des Schadenbereiches (z.B. auf Asbestbelastungen, PAKs etc. 
  • Bei einem Brand sind größere Mengen an Kunststoffen verbrannt.
  • Von einem Schwelbrand sind größere Mengen an Kunststoffen betroffen.
  • Überflutung mit hohem Anteil an Abwasser oder Heizöl

In solchen Fällen sollte der Sachverständige auch dringend auf die Einschaltung qualifizierter Sanierungsunternehmen hinweisen. Bei Eingriffen in potentiell kontaminierten Bereichen durch nicht qualifizierte Firmen besteht die Gefahr, dass ihre Mitarbeiter aufgrund unzureichender persönlicher Schutzausrüstung gefährdet werden und der Schaden durch die Verbreitung und Verschleppung von Kontaminationen in nicht betroffene Bereiche vergrößert wird, z.B. durch mangelhafte Schutzmaßnahmen wie eine unzureichende Abschottung des Sanierungsbereichs.

Werden Belastungen festgestellt, greifen in Abhängigkeit von der Art und Ausprägung der Belastungen für die ausführenden Unternehmen die DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ [16] (früher BGR 128), die DGUV Information 201-028 „Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung“ [17] und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ [18], TRGS 524 „Technische Regeln Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ [19]) sowie weitere belastungsbezogene Regelungen.

Im Folgenden befassen wir uns zunächst mit den gegebenen Belastungen und Schadstoffen im Gebäudebestand gemäß Punkt 3.1. Auf die unmittelbar im Kontext mit dem Sachschaden stehenden Belastungen und Schadstoffe gehen wir unter Punkt 3.2 ein. Durch Sachschäden aktivierte Belastungen behandeln wir unter Punkt 3.3.

 

3.1 Schadstoffe in Bauteilen und Bauteilschichten des Gebäudebestands 

 

3.1.1 Bei dem Bau eingebrachte Schadstoffe und Belastungen

 

Hierbei handelt es sich um:

  • Schadstoffe und Belastungen, die im Rahmen der Herstellung des Gebäudes oder z.B. im Rahmen von Umbaumaßnahmen durch den Einbau von Bauteilen und Bauteilschichten oder durch Beschichtungen und Lasuren von Bauteilen eingebracht wurden.
  • mikrobielle Belastungen, welche im Rahmen des Baus, über die Luft oder auf anderen Wegen in das Gebäude eingetragen wurden und durch Vernässungen aktiviert wurden (z.B. durch Schwachstellen an der Gebäudehülle wie Wärmebrücken, Fehlstellen an der Dachabdichtung, oder Fehlstellen an der Außenwandabdichtung gegen das Erdreich).

Nachfolgend ist eine beispielhafte Auflistung von Schadstoffen sowie deren Einsatzbereich in Bauteilen bzw. Bauteilschichten und der Baukonstruktion vorhanden sein können, zur Übersicht eingefügt (ohne Anspruch der Vollständigkeit) [20] . 

 

Asbest 

  • Spachtel- und Spritzmassen (Herstellungszeitraum: bis ca. 1980)
  • Dichtungen (Litaflexdichtung)
  • Anstriche, Putze und Kleber (Herstellungszeitraum: bis ca. 1984)
  • Leichtbauplatten (Promabestplatten (Westdeutschland), Baufatherm-Platten, Neptunit-Platten, Sokalit-Platten (vor 1989 in den neuen Bundesländern) 
  • Füllmassen (Herstellungszeitraum: bis ca. 1980)
  • Fensterbänke (Asbestzement) durften bis 1992 verkauft werden
  • Magnesia- und Steinholzestriche (bis ca. 1992 ggf. asbesthaltig)
  • Bodenbelagsplatten (z.B. Floorflexplatten, Cushion-Vinyl) (bis ca. 1985)
  • Fassadenplatten, z.B. Asbestzementplatten (glatt oder gewellt), z.B. Glasal-Platten, Eternit-Platten (beide bis 1991 asbesthaltig)
  • Dachbereich: Asbestzementwellplatten (bis ca. 1992 ggf. asbesthaltig)
  • Rohrleitungen und Formteile aus Asbestzement (Fallrohre, Traufrinnen, Lüftungsleitungen) durften bis 1992 verkauft werden
  • Schornsteinzüge für Gasheizungen durften bis 1992 verkauft werden
  • Brandschutzklappen, Heizanlagen und Nachtspeicheröfen (bis 1984 bis 1990 ggf. asbesthaltig)

Regelwerke: GefstoffV [21] , Asbestrichtline [22] , TRGS 517 [23] , TRGS 519 [24] (s. Punkt 4 Regelwerke)

Im Rahmen des von dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Forschungsprojektes REC Best wurde eine Sammlung von Bestimmungs-blättern für die visuelle Bestimmung von Asbest in Abbruchmaterialien erstellt. Die enthaltenen Fotos können für eine erste Bewertung von Materialien im eingebauten Zustand herangezogen werden [25]

 

KMF „alte Mineralwolle“ (Glas-Steinwolle) sog. „WHO Fasern“

  • in Platten- oder Mattenform zur Schall- oder Wärme-Isolierung oder zur Erreichung einer Brandschutzklasse (an Wänden, Decken, unter Estrichen).
  • Als Ummantelung von Rohrleitungen oder Schächten
  • Als Ummantelung von Heizanlagen und Nachtspeicheröfen
  • Als Zuschlagstoff in Putzen und gipsgebundenen Trockenbauplatten

Bis 1996 hergestellte KMF werden von der Europäischen Union als krebsverdächtig eingestuft.

Regelwerke: GefstoffV [26] , TRGS 521 [27] , TRGS 558 [28], DGUV-Regeln 101-004 [29] /TRGS 524  [30] (s. Punkt 4 Regelwerke)

 

Pentachlorphenol (PCP) und Lindan (Hexachlorcyclohexan)

  • In Holzschutzmitteln (Lindan z.B. in Xylamon-Echtbraun, Xyladecor oder mit DDT in Hylotox 59)

Regelwerke: GefstoffV [31] , PCP-Richtlinie [32], Ad-hoc-AG IRK 1997 [33] , DGUV Regeln 101-004 [34] /TRGS 524 [35] (s. Punkt 4 Regelwerke)

 

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

  • elastische Fugen-Dichtmassen (z.B. bei Gebäudetrennfugen, Anschlussfugen um Fenster, Fensterbänke, Türzargen, Fugen im Sanitärbereich)
  • Deckenplatten (z.B. Wilhemi-Decke)
  • Klebstoffe
  • Farb- und Brandschutzanstriche
  • Bundsteinputze
  • in Kondensatoren von Leuchtstofflampen und Elektrogroßgeräten 

Regelwerke: GefstoffV [36] , PCB-Richtlinie [37] , Ad-hoc-AG IRK 2007 [38] , DGUV-Regeln 101-004  [39]/TRGS 524 [40] (s. Punkt 4 Regelwerke)

 

Polycyclische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Begriffe für PAK-haltige Stoffgemische, beispielsweise Asphalt, Bitumen, Gussasphalt, Teer, Pech

  • Gussmassen, Isolieranstrichen, Horizontalsperren
  • Imprägnierung von Holzbauteilen (z.B. Bahnschwellen)
  • Teerpappen (Horizontalsperre, Perimeterdämmung, Dachbahnen)
  • Teerhaltige Korkplatten oder Korkschüttungen
  • Bituminierte Spanplatten
  • Klebstoffe für Fliesen, Parkett und Holzpflaster (mit schwarzer Farbe)
    • Mosaikparkett bis ca. 1965
    • Stabparkett bis 1979
    • Holzpflaster bis 1995
    • Als Binde- und Imprägniermittel für feuerfeste Baustoffe bis heute
  • In Dämmstoffen (Torfoleum, bitumengebundene Torfplatten)

Regelwerke: GefstoffV [41], Ad-hoc-AG 2013 [42] , DGUV Regeln 101-004 [43] /TRGS 524 [44] , TRGS 551 [45] (s. Punkt 4 Regelwerke)

 

3.1.2 Durch die Gebäudenutzung in das Gebäude eingetragene Schadstoffe

 

Abhängig von der vorhandenen Nutzung im gewerblichen Bereich kann es zu Einträgen von Schadstoffen in die Bausubstanz kommen.

Beispielhaft ist hier zu nennen, dass in Werkstätten Schmiermittel und Mineralöle ausgetreten sein können. Abhängig von den im jeweiligen Betrieb genutzten Maschinen kann es z.B. durch Schäden an den Maschinen zum Austritt von Hydraulikölen und anderen Betriebsstoffen gekommen sein. Hier sollte der Sachverständige im konkreten Fall die Beteiligten auf mögliche Belastungen im Bestand befragen. 

 

3.1.3 Mikrobielle Belastungen durch Schwachstellen im Gebäudebestand

 

Nachfolgend werden beispielhaft Schwachstellen und Mängel an der Gebäudekonstruktion (primär der Gebäudehülle) beschrieben, welche in Kombination mit dem Verhalten der Nutzer oder unabhängig von dem Nutzerverhalten zu Kondenswasserbildung an der Gebäudekonstruktion oder Wassereinträgen in das Gebäude führen können. Resultiert hieraus eine länger anhaltende oder wiederkehrende Vernässung von Bauteilen oder Bauteilschichten, kann die Vernässung in Kombination mit einem ausreichend vorhandenen Nährstoffangebot (beispielsweise leicht besiedelbare zellulosehaltige Baustoffe bzw. organische Baustoffe) zu einer Aktivierung/ Vermehrung von (Schimmel)pilzsporen und Bakterien führen. In Altbauten, aber zunehmend auch im Neubaubereich, wird Holz im Tragwerk oder Beplankung von Wänden und Decken eingesetzt. 

Zellulosehaltige Stoffe

  • Holz
  • Holzwerkstoffplatten
  • Tapeten (Papiertapeten wie z.B. Raufaser- oder Grasfasertapeten)
  • Papier und Pappe (z.B. Kaschierungen von Gipskartonplatten)
  • Organische Dämmstoffe (Zellulose, Flachs, Holzfaser, Hanf, Seegras, Stroh, Wolle, Sisal etc.) 

Andere organische Stoffe wie

  • Leder 
  • Organische Textilien

Unter entsprechenden Bedingungen können Schimmelpilze aber auch schwer besiedelbare anorganische Baustoffe besiedeln. Beispielsweise können Tenside in Farben Schimmelpilzen als Nahrung dienen. Sogar Staubauflagerungen oder Fettfilme können Schimmelpilzen ein ausreichendes Nährstoffangebot zur Besiedelung von folgenden Baustoffen ausreichen.

  • Mineralische Putze
  • Künstliche Dämmstoffe (z.B. Styropor und künstliche Mineralfasern KMF)
  • Mineralische oder Silikonfugen in Nassbereichen

Regelwerke: BioStoffV [46], DGUV Information 201-028 [47] (bisher BGI 858), LGA BW 2006 [48], UBA-Schimmelleitfaden 2024 [49], VDI 4252 Blatt 2 [50] , VDI 4253 Blatt 2 [51], VDI/GVSS 6202 Blatt 1 [52] , WTA-Merkblatt 4-12 [53] (s. Punkt 4 Regelwerke)

Beispielhafte Schachstellen an der Bausubstanz sind:

Wassereinträge in die Gebäudekonstruktion durch:

  1. Fehlstellen an der Dachabdichtung (z.B. im Bereich von Abdichtungsanschlüssen an aufgehende Wandkonstruktionen, an Einbauteile oder an Durchdringungen) 
  2. Fehlende Außenwanddichtungen (z.B. bei Gewölbekellern von Altbauten)
  3. Fehlstellen an der Außenwandabdichtung gegen das Erdreich (z.B. im Anschlussbereich von Wanddurchdringungen, durch mechanische Einwirkungen oder durch lang andauernde bakterielle Abbauprozesse)

Kondenswasserbildung auf der Innenseite von Außenwandbauteilen durch:

  1. unzureichende Wärmedämmung – diese führt bei niedrigen Außentemperaturen dazu, dass innenraumseitige Bauteiloberflächen soweit abkühlen können, dass im Raum vorhandene Luftfeuchtigkeit an den Bauteiloberflächen kondensieren kann.
  2. „Wärmebrücken“ z.B. in Form von linearen oder punktuellen Schwachstellen üblicherweise im Bereich von Durchdringungen durch Wärmedämmungen. 
  3. An diesen kann es lokal begrenzt zur Abkühlung von Bauteilflächen kommen (s.o.).
  4. sogenannte „geometrische Wärmebrücken“ – z.B. an Außenwandecken – hier steht bedingt durch die Außenwandstärke im Eckbereich zur Außenluft an der Außenwandecke eine relativ große Fläche, welche Wärme abgibt, einer nur geringen Fläche (innenraumseitige Ecke) gegenüber, welche von der Innenraumluft Wärme aufnehmen kann. 
  5. nutzungsbedingt hohe Einträge von Feuchtigkeit in die Raumluft in Gebäude, z.B. in Bädern (durch Duschen, Baden etc.), Küchen (Kochen, Backen) und Schlafzimmern (Abgabe von Feuchtigkeit über die Atemluft), in Kombination mit unzureichender Beheizung und/ oder unzureichender Belüftung)

3.2 Durch Sachschäden im Gebäude freigesetzte Schadstoffe und Belastungen

 

  • Beaufschlagungen mit Brandfolgeprodukten nach einem Feuerschaden
  • Einträge von Fäkalbakterien in die Bausubstanz, die infolge von Leckagen an Entwässerungsleitungen (Leitungswasserschäden) eingedrungen sind
  • Einträge von Bakterien und ggf. Schadstoffen durch Elementarschäden (Überflutung des Grundstücks, Rückstau aus dem öffentlichen Abwassernetz)

Im Folgenden geht der Unterzeichner auf Schadstoffe ein, welche durch Sachschäden in Gebäuden freigesetzt, eingetragen bzw. aktiviert werden können. Generell sind im Rahmen von Erstmaßnahmen ggf. belastete Schadenbereiche von den nicht betroffenen Gebäudebereichen durch geeignete Maßnahmen (z.B. durch das Montieren von Folienschotts, Reißverschlusstüren etc.) abzuschotten, um die Ausbreitung von Belastungen zu verhindern.

 

3.2.1 Leitungswasserschäden 

 

Die Vernässung von Bauteilen und Bauteilschichten durch „bestimmungswidrige Austritte von Leitungswasser“ kann den bereits unter Punkt 3.1.2 beschriebene Mechanismus zur Aktivierung von mikrobiellen Belastungen wie z.B. Pilzsporen in Gebäuden ebenfalls auslösen.

Eine Wassereinwirkung von mehr als drei bis sieben Tagen auf die Bausubstanz kann zu mikrobiellem Wachstum führen. Ob es tatsächlich zu mikrobiellem Wachstum kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab (siehe Hinweis unter Punkt 3.1.2).

Im Sinne der Prävention sollten, soweit keine mikrobiellen Belastungen zu erkennen sind, schnellstmöglich die Ausgleichsfeuchte der Baustoffe wiederhergestellt werden. 

Vor dem Einleiten einer technischen Trocknung sind, abhängig von der Art und Ausprägung der Vernässung, ggf. Vorarbeiten an der Bausubstanz (Rückbau von diffusionsdichten Bekleidungen der vernässten Bauteilschichten) erforderlich.

Sollten teilweise mikrobielle Kontaminationen festgestellt werden, müssen diese möglicherweise zunächst durch eine Erstbehandlung passiviert (demobilisiert) und anschließend durch Abreinigung oder dem Rückbau von Bauteilschichten beseitigt werden. Beispielsweise können mikrobielle Belastungen auf mineralischen Baustoffen durch Abreinigen entfernt werden. Bei mikrobielle Belastungen auf organischen Baustoffen (z.B. wie Tapeten), ist in der Regel ein Rückbau erforderlich. Im Anschluss kann dann die Ausgleichsfeuchte der Baustoffe durch die fachgerechte Ausführung einer technischen Trocknung erfolgen. Eine nicht fachgerechte Ausführung von Trocknungsmaßnahmen kann durch die mit der technischen Trocknung verbundene Erzeugung von Luftbewegungen zu einer Verbreitung von Belastungen, z.B. mikrobiellen Belastungen in dem Schadenbereich, führen. 

Als Beispiel kann hier angeführt werden, dass eine Trocknung der Estrichdämmschicht ohne vorherige Beprobung ausschließlich im Unterdruckverfahren erfolgen sollte. 

Hierbei wird die Estrichdämmschicht, abhängig von der Raumgröße und Raumgeometrie, unterschiedlich oft angebohrt. 

In die Bohrungen werden Stutzen mit an die Trocknungsanlage angeschlossenen Schläuchen eingesteckt, die Raumluft im Schadenbereich heruntergetrocknet und über die Estrichrandfugen durch die Estrichdämmschicht in die Trocknungsanlage gesaugt und über HEPA-Filter wieder in den Raum abgegeben. So wird sichergestellt, dass eventuell in der Estrichdämmschicht vorhandene Belastungen (z.B. mikrobielle Belastungen) nicht in die Raumluft gelangen.

 

Leckagen an Wasserzuleitungen 

Abhängig von der Dauer der Einwirkung des Leitungswassers bis zur Schadenfeststellung und Schadensanierung sowie der von der Vernässung betroffenen Baustoffe kann das unkontrolliert ausgetretene Leitungswasser zu mikrobiellen Wachstum führen.

 

Leckagen an Entwässerungsleitungen

Da es sich bei Entwässerungsleitungen (innen geführte Dachentwässerungsleitungen, Schmutzwasserleitungen) üblicherweise nicht um Druckwasserleitungen handelt, kommt es bei Leckagen an diesen Leitungen nur bei Wassereinleitung (z.B. über Sanitärobjekte, Dacheinläufe) zu einem Wasseraustritt. Schäden an diesen Leitungen bleiben aus diesem Grund oft über längere Zeiträume unentdeckt. Die Schäden werden regelmäßig erst entdeckt, wenn an den angrenzenden Bauteilen Vernässungsspuren sichtbar werden.

Die oft lang vorliegende Vernässung der Bausubstanz kann zur Aktivierung von auf Bauteiloberflächen oder in Bauteilschichten vorhandenen Schimmelpilzsporen oder Bakterien führen. Zusätzlich können bis zur Entdeckung von Leckagen an Entwässerungsleitungen von WCs Fäkalkeime aus dem Schmutzwasser in die Bausubstanz eingeschwämmt werden. 

Abhängig vom Schadenbild, dem Umfang der Vernässung, dem Aufbau der betroffenen Bausubstanz sowie von der Art des in die Bausubstanz eingetretenen Wassers muss das weitere Vorgehen abgestimmt werden.

Sind einschalige Bauteile aus mineralischen Baustoffen betroffen, können diese von eventuell vorhandenen Belastungen in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit z.B. durch Reinigung entfernt werden.

 

3.2.2 Sturm und Hagelschäden

 

Sturm- und Hagelschäden können zu einer Aktivierung bzw. Freisetzung von im Gebäudebestand vorhandenen Baustoffen führen. Beispielhaft ist hierfür das Brechen von asbesthaltigen Dachdeckungen oder Fassadenbekleidungen zu nennen (Asbestschindeln, Asbestwellplatten etc.).

 

3.2.3 Elementarschäden

 

Bei Elementarschäden kann es zu Einträgen von Schadstoffen in das versicherte Gebäude kommen. 

Allen Elementargefahren ist gemein, dass sie zu Wassereintritten in die Gebäudehülle führen können. Erdbeben, Erdsenkungen, Erdrutsche, Schneedruck und Lawinen können beispielsweise Schäden an der Gebäudehülle verursachen, welche nachfolgend zu Eintritten von Niederschlags- oder Oberflächenwasser in das Gebäude führen können. Infolge von schadenbedingten Vernässungen der Bausubstanz können dann mikrobielle Belastungen aktiviert bzw. zum Wachstum angeregt werden.

 

Überschwemmung:

Wenn das Versicherungsgrundstück überflutet wird, kann es zum Eintrag von diversen Schadstoffen, welche im Rahmen der Überflutung „mobilisiert“ wurden, kommen. Es hängt stark davon ab, welche Schadstoffe in dem Überschwemmungsgebiet vorhanden sind, z.B. durch landwirtschaftliche Betriebe, Handwerks- und Industriebetriebe, Entsorgungsbetriebe oder Kläranlagen, zu welchen Belastungen es kommen kann. In dem konkret zu bewertenden Einzelfall ist eine Recherche bezüglich der möglichen Schadstoffquellen ratsam.

Häufig treten Belastungen durch Öle (Heizöl, Hydrauliköl etc.) auf. Durch die Über¬schwemmung werden z.B. häufig in Kellern Öltanks aufgeschwemmt, die ange¬schlossenen Ölleitungen zu Heizungsanlagen reißen ab oder werden undicht. Zusätzlich wird im Rahmen von Überflutungen regelmäßig die öffentliche Entwässerung überlastet und es kommt in der Folge zu Austritten von fäkalhaltigem Abwasser.

 

Rückstau:

Kommt es durch witterungsbedingte Niederschläge zu einer Überlastung der öffentlichen Kanalisation, kann es bei fehlenden oder defekten Rückstausicherungen zum Rückstau von fäkalhaltigen Abwässern in versicherte Gebäude kommen.

 

3.2.4 Brandschäden 

 

Bei Brandschäden kann es zu folgenden typischen Brandfolgeprodukten kommen [54]:

 

Chlorwasserstoff (HCL), Bromwasserstoff

Diese Verbindungen werden bei thermochemischen Reaktionen bzw. der Pyrolyse (Aufspaltung von Stoffen durch hohe Temperaturen) von halogenorganischen Verbindungen (z.B. PVC, Kunststoffen mit halogenhaltigen flammhemmenden Zusätzen) freigesetzt. 

 

„Halogenwasserstoffe und deren Niederschläge können je nach Werkstoff und relativer Luftfeuchtigkeit auf metallischen Oberflächen zur Auslösung eines fortschreitend verlaufenden Korrosionsprozesses führen. Eine zunehmende Reaktionsbeschleunigung erfolgt mit steigender relativer Luftfeuchtigkeit ab etwa 45 %. Zement- und kalkgebundene Baustoffe reagieren mit Halogenwasserstoffsäure zum entsprechenden Calciumsalz (Kontaminationsphase). Baufolgeschäden sind nur dann möglich, wenn Halogenide bis zur Stahlarmierung vordringen (Verteilungsphase), wenn dort Feuchtigkeit (z.B. Luftfeuchtigkeit) vorliegt, die Alkalität des Betons abgesunken und die unter aufgeführten Grenzwerte überschritten sind.“  [55]

 

Polycylische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Zitat aus den VdS-Richtlinien zur Brandschadensanierung 2357:2007-04.

 

„PAK entstehen typischerweise bei der unvollständigen Verbrennung und Pyrolyse (Sauerstoffmangel) jeglichen organischen Materials. Sie kommen auch in bitumenhaltigen Materialien und Teerölen vor, die früher in Gebäuden zur Isolierung eingesetzt wurden.“  [56]

 

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

„Werden von Weichmachern aus dauerelastischen Dichtungsmassen, Beschichtungen (Farbanstriche) und Deckenplatten freigesetzt. Wegen des PCB-Verbotes nur noch in Ausnahmefällen Freisetzung oder Verdampfung von Isolierflüssigkeiten aus leckenden Kondensatoren, Transformatoren und Hydraulikölen. PCB können durch die Hitzeeinwirkung während der heißen Brandphase verdampft werden und kondensieren zusammen mit den Rauchgasniederschlägen.“ [57]

 

Polyhalogenierte Dibenzo-p-Dioxine (PHDD) und Dibenzofurane (PHDF)

„Bei der unvollständigen Verbrennung und Pyrolyse chlor- und bromorganischer Stoffe oder anorganischer Chloride oder Bromide in Kombination mit organischem Material (De-Novo-Synthese bei Verbrennungsprozessen), z.B. durch Abbrand von PVC.“  [58]

Speziell wenn größere Mengen an Kunststoffen (Leitungsisolierungen von Elektroleitungen, PVC-Beläge) im Brandbereich vorhanden waren, sollte eine chemische Beprobung der Brandfolgeprodukte erfolgen und durch den Chemiker eine Sanierungsempfehlung erstellt werden.

 

3.3 Durch Sachschäden im Gebäude aktivierte Schadstoffe und Belastungen

 

Wenn durch den Sachschaden Wasser in die Bausubstanz des Gebäudes gelangt, beispielsweise durch einen Rohrbruch, Rückstau aus der öffentlichen Kanalisation, Überflutung des Grundstücks oder das Löschen eines Brandes durch die Feuerwehr, können bereits in der Bausubstanz vorhandene mikrobielle Belastungen aktiviert werden. Die Vernässung der Bausubstanz kann zum Keimen von Pilzsporen mit nachfolgendem Myzelwachstum (z.B. Schimmelpilze, holzzerstörende Pilze) führen. Ebenso kann es zur Aktivierung von Bakterien kommen. 

 

3.4 Zusammenfassung

 

Als im Sachschadenfall beauftragter unabhängiger Bausachverständiger muss man bei seiner Bewertung sowohl die durch den Sachschaden in das Gebäude eingetragenen oder aktivierten Schadstoffe als auch die im Schadenbereich vorhandenen Schadstoffe berücksichtigen. 

Liegen unsanierte Vorschäden am Gebäude oder Belastungen durch Schwachstellen an der Gebäudesubstanz vor, sind diese zu dokumentieren und auf ggf. notwendige Abgrenzungen zu prüfen. Beispielhaft sind hier mikrobielle Belastungen außerhalb des Vernässungsbereichs bei Leitungswasserschäden, Sowieso-Kosten für eine Asbestsanierung auf Basis der Asbestrichtlinie oder bei Holzschutzmitteln auf Basis der PCP- oder PCB-Richtlinien anzuführen.

4. REGELWERKE

 

4.1 Gesetzliche Regelungen 

 

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)
Das Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
Adressaten: Arbeitgeber 
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/

 

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)

Das Gesetz regelt die Beratung, Unterstützung und Überwachung der sich ergebenden Schutzziele sowie arbeitsmedizinische Vorsorge durch geeignete Fachkräfte.

Adressaten: Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/asig/

 

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG)

Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.

Adressaten: Hersteller, Einführer, Inverkehrbringer, Verwender

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/ChemG.pdf

 

Musterbauordnung (MBO)

Die Musterbauordnung beinhaltet öffentlich-rechtliche Vorgaben für das sichere Errichten und Instandsetzen von Bauwerken.

Adressaten: Bundesländer, Behörden, Bauherren

Link: https://www.bauministerkonferenz.de/suchen.aspx?id=762&o=759O762&s=musterbauordnung

 

Landesbauordnungen

Die Landesbauordnungen beinhalten öffentlich-rechtliche Vorgaben für das sichere Errichten und Instandsetzen von Bauwerken.

Adressaten: Behörden, Bauherren

Abzurufen über das jeweilige Bundesland.

 

4.2 Verordnungen / DGUV-Vorschriften

 

Gefahrstoffverordnung – GefStoffV 

Ziel der Verordnung ist es, Menschen und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. 

Adressaten: ausführende Unternehmen (z.B. Sanierungsunternehmen), Lieferanten

Gemäß Angaben in der Verordnung gilt die Verordnung, soweit nicht explizit anders angegeben, nicht für private Haushalte sowie für biologische Stoffe, welche unter die Biostoffverordnung fallen.

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/

 

Biostoffverordnung – BioStoffV

Die BioStoffV enthält geltende Regelungen über notwendige Schutzmaßnahmen, wenn Tätigkeiten mit Biostoffen ausgeführt werden.

Adressaten: ausführende Unternehmen (z.B. Sanierungsunternehmen), Lieferanten

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/

 

Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit (PSA-BV)

Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Beschäftigte bei der Arbeit.

Adressaten: Arbeitgeber, Beschäftigte

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/psa-bv/

 

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)

Adressaten: Bauherren, Planer

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/

DGUV-Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention

Die Vorschrift regelt Pflichten der Unternehmer, der Versicherten sowie die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Die DGUV-Vorschriften sind als autonomes Recht für die Versicherten verbindlich.

Adressaten: Arbeitgeber, Beschäftigte

Link: https://www.dguv.de/de/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_1/index.jsp

 

4.3 Technische Regelwerke / DGUV Regeln und Grundsätze

 

Übersicht der in Deutschland aufgestellten Technischen Regelwerke

Link: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/Regelwerk_node.html

  1. Technische Regeln Arbeitsstätten (ASR)
  2. Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
  3. Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
  4. Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
  5. Technische Regeln zur Lärm- und Vibrationsschutzverordnung (TRLV)
  6. Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS)
  7. Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF)
  8. Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Link: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBA/TRBA.html

– TRBA 466, Einstufung von Bakterien und Archeabakterien in Risikogruppen

 

9. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Link: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS.html

 

Die TRGS gliedern sich aktuell in 6 Reihen:

 

Reihe 200, Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen

Reihe 400, Gefährdungsbeurteilung

TRGS 400, Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffe

TRGS 402, Ermitteln und Beurteilen der Gefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition

 

Reihe 500, Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

TRGS 517: Tätigkeiten mit potentiell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen.

TRGS 519, Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

TRGS 521: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle

TRGS 524, Technische Regeln für Gefahrstoffe – Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen

TRGS 557, Dioxine

TRGS 558, Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle

 

Reihe 600, Ersatzstoffe und Ersatzverfahren

 

Reihe 700 und 800, Brand- und Explosionsschutz

 

Reihe 900, Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere Beschlüsse des AGS

TRGS 900. Arbeitsplatzgrenzwerte

TRGS 905, Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe

TRGS 910, Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

 

10. DGUV-Regeln 

 

Link: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/925

DGUV Regel 101-004 (bisher BGR 128) Berufsgenossenschaftliche Regeln für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Kontaminierten Bereiche

4.4 DGUV Informationen, DIN-Normen, VDI-Richtlinien; LASI Veröffentlichungen (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI))

 

DGUV Informationen

DGUV-Information 201-028: Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung

 

VDI-Richtlinien

Link: https://www.vdi.de/richtlinien 

VDI 4252 Blatt 2 (Richtlinie 4252), Erfassen luftgetragener Mikroorganismen und Viren in der Außenluft – Aktive Probenahme von Bioaerosolen

VDI 4253 Blatt 2 (Richtlinie 4253), Erfassen luftgetragener Mikroorganismen und Viren in der Außenluft – Verfahren zum kulturellen Nachweis der Schimmelpilz-Konzentrationen in der Luft

VDI/GVSS 6202 Blatt 1 (Richtlinie 6202), Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen – Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten

 

4.5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften, Leitfäden

 

Leitfaden zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden

 

Link: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/publikationen/uba_schimmelleitfaden_final_bf.pdf

 

Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie) 

Link: https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Referat/P5/Technische_Bestimmungen/MVVTB_2021-1.pdf 

 

Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCB-Richtlinie NRW)

Link: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&bes_id=2571&aufgehoben=N

 

Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCP-Richtlinie)

Link: https://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/documents/20121/49165/6_3.pdf

 

Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft

Link: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_18082021_IGI25025005.htm

4.6 Private Regelwerke

 

Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denk¬malpflege e. V. (WTA)

Link: https://www.wta-international.org/de/service/wta-merkblaetter/

– Merkblatt 4–12: Ziele und Kontrolle von Schimmelpilzschadensanierungen in Innenräumen

 

VdS Schadenverhütung GmbH (früher Verband der Sachversicherer e. V.)

VdS 2357, Richtlinien zur Brandschadensanierung

Link: https://shop.vds.de/publikation/vds-2357

 

5. Literaturverzeichnis

 

  • Ad-hoc- Arbeitsgruppe der Kommision Innenraumlufthygiene . (2013). Richtwerte für Naphthalin und Naphthalin-ähnliche Verbindungen in der Innenraumluft. Bundesgesetzblatt (BGBl.).
  • Ad-hoc-AG IRK. (1997). Richtwerte für die Innenraumluft: Pentachlorphenol . Bundesgesetzblatt (BGBl.).
  • Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumluf-Kommision (IRK) des Umweltbundesamtes (UBA) . (2007). Gesundheitliche Bewerung dioxinähnlicher polychlorierter Biphenele in der Innenraumluft. Bundesgesetzblatt (BGBl.).
  • Asbest Visuell, Bestimmungsblätter zur visuellen Bestimmung von Asbest in Abbruchmaterialien. (2024). Technische Universität Berlin, Fakultät VI Planen Bauen Umwelt.
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt (Hrsg.). (September 2020). Schadstoffratgeber Gebäuderückbau, 502, PAK. Augsburg: Bayerisches Landesamt für Umwelt.
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt. (September 2020). Schadstoffratgeber Gebäuderückbau, 512, Polychlorierte Biphenyle (PCB) und Chlorparafine (CP). Augsburg.
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (17. Juni 2024). Referentenentwurf (aktualisierte Fassung). Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen. Berlin.
  • DGUV Information 201-028, Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung. (11 2022). Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV).
  • DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereich. (Februar 2006). Berlin: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV).
  • Gesamtverband Schadstoffsanierung e.V. (Hrsg.). (2014). Schadstoffe in Innenräumen und an Gebäuden (2.Auflage). Köln: Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG.
  • Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG). (August 2013). Bundesgesetzblatt (BGBl.).
  • Handlungsempfehlung für die Sanierung von mit Schimmelpilzen befallenen Innenräumen. (2006). Stuttgart: Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg.
  • Leitfaden Zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden (Schimmelleitfaden). (2024). Dessau-Roßlau: Umweltbundesamt (Hrsg.).
  • Leitfaden zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden. (April 2024). Dessau: Umweltbundesamt.
  • Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCB_Richtlinie) . (September 1994). Projektgruppe "Schadstoffe" der Fachkommision Baunormung der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlingswesen zuständigen Minister (ARGEBAU).
  • Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie). (Januar 2019). Berlin: Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MV V TB), Deutsches Institut für Bautechnik.
  • Richtlinie für die Bewertung und Sanierung von Penthachorphenol (PCP)- belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCP-Richtlinie). (1997). Berlin: Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) (Hrsg.), Ernst & Sohn, Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH.
  • Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder. (kein Datum). Statistikportal. Von https://www.statistikportal.de/de/wohngebaeude-nach-baujahr abgerufen
  • TRGS 517, Technische Regeln für Gefahrstoffe - Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen. (2013). Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS).
  • TRGS 519, Technische Regeln für Gefahrstoffe - Asbest: Abbruch-, Sanierungs-, oder Instandhaltungsarbeiten. (2014). Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS).
  • TRGS 524, Technische Regeln für Gefahrstoffe - Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierrten Bereichen. (2010). Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS).
  • TRGS 551, Technische Regeln für Gefahrstoffe - Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material. (2016). Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS).
  • TRGS 558, Technische Regeln für Gefahrstoffe - Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle. (2010). Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS).
  • TRGS 905, Technischen Regeln für Gefahrstoffe - Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe. (2021). Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS).
  • TRGS 905, Verzeichnis krebserzeugender keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe. (01. September 2021). Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS).
  • VDI 2052 Blatt 2: 2004-06 Erfassen von luftgetragenen Mikroorganismen und Vieren in der Außenluft - Aktive Probenahme von Bioaerosolen - Abscheidung von luftgetragenen Schimmelpilzen auf Gelatine/Polycarbonat-Filtern. (2004).
  • VDI 4253 Blatt 2:2004-06 Erfassen luftgetragener Mikroorganismen und Vieren in der Außenluft - Verfahren zum kulturellen Nachweis von der Schimmelpilzkonzentration in der Luft - indirektes Verfahren nach Probenahme auf Gelatine/Polycarbonat-Filtern. (2004).
  • VDI/GVSS 6202 Blatt 1:2013-10 Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen - Abbruch - Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. (2013).
  • VdS 2357 (06). (06 2014). Köln: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (Hrsg.).
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. (16. Dezember 2008). Europäisches Parlament und Europarat.
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV). (2013).
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen*) (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV). (11 2010). Berlin: Bundesgesetzblatt (BGBl.).
  • Word Health Organisation (Hrsg.). (1997). Determination of airborne fibre cencentrations. Genf.
  • WTA-Merkblatt 4-12 Ziele und Kontrolle bei der Sanierung von Schimmelpilzschäden in Gebäuden. (Mai 2021). München: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V.

 

6. Fortbildungen

 

6.1 Für Sachverständige, Sanierungs- & Abbruchunternehmen, Projekt- & Bauleiter in der Instandhaltung von Gebäuden:

Schulungsanbieter (beispielhaft):

 

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

1. Fortbildungslehrgang für Asbestsachkundige nach Anlage 3 der TRGS 519 (Dauer 2 Tage) 

2. Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (Dauer 5 Tage)

Link: https://www.vbg.de/cms/seminare/seminare-finden?suche=Asbest

 

Bildungszentren des Baugewerbes e. V. (BZB)

Asbest: Abbruch, Sanierung und Instandsetzung (gem. TRGS 519, Anlage 3)

Link: https://www.bzb.de/seminare/alle-seminare/seminar/64

Arbeiten in kontaminierten Bereichen – Sachkunde nach DGUV 101-004, Anlage 6 A

Link: https://www.bzb.de/seminare/alle-seminare/seminar/74

 

TÜV-Süd-Akademie

Sachkundelehrgang Asbest gemäß TRGS 519 Nummer 2.7 Anlage 3

Link: https://www.tuvsud.com/de-de/store/akademie/seminare-technik/umwelttechnik/gefahrstoffe/2115201?tracking=searchterm:Asbest

DEKRA-Akademie

Asbestarbeiten – Sachkunde TRGS 519, Anl. 3 – ASI Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten – Erstschulung

Link: https://www.dekra-akademie.de/produkte/asbestarbeiten-sachkunde-trgs-519-anl-3-asi-arbeiten-an-schwach-gebundenen-asbestprodukten-erstschulung

 

Fachverband Sanierung und Umwelt e. V.

Sachkundelehrgang DGUV 101-004 (ehemals BGR 128)

Kombi-Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Nr. 2.7 der TRGS 519, Anlage 3 für ASI-Arbeiten sowie Upgrade KMF – künstliche Mineralfasern nach TRGS 521 und Lehrgang zum Erwerb der Gerätefachkunde nach TRGS 519, 5.3

Link: https://fsu-ev.de/seminarueberblick/

 

Competenza GmbH

CA24009 – Sachkunde Asbest TRGS 519, Anlage 3 (großer Asbestschein)

Link: https://www.competenza.com/seminare-lehrgaenge/anmeldung/new651f94d9965bf828483406-sachkunde-asbest-trgs-519-anlage-3-grosser-asbestschein

 

CA24014 – Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach DGUV-Regel 101-004, Anhang 6B (vorher BGR 128)

Link: https://www.competenza.com/seminare-lehrgaenge/anmeldung/new651f9824a783d787494802-lehrgang-zum-erwerb-der-sachkunde-nach-dguv-regel-101-004-anhang-6b-vorher-bgr-128

 

6.2 Für Regulierer, Planer, Handwerker, Dienstleistungsunternehmen

Schulungsanbieter (beispielhaft)

 

Bildungszentren des Baugewerbes e. V. (BZB)

ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten und ASI-Arbeiten geringen Umfangs an schwach gebundenem Asbest gemäß TRGS 519, Anlage 4C

Link: https://www.bzb.de/seminare/alle-seminare/seminar/65

 

TÜV-Süd-Akademie

Sachkundelehrgang Asbest gemäß TRGS 519 Nummer 2.7 Anlage 4C

Link: https://www.tuvsud.com/de-de/store/akademie/seminare-technik/umwelttechnik/gefahrstoffe/2115201?tracking=searchterm:Asbest

 

DEKRA-Akademie

Asbestarbeiten – Sachkunde TRGS 519, Anl. 4C – ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten und geringen Umfangs – Erstschulung

Link: https://www.dekra-akademie.de/produkte/asbestarbeiten-sachkunde-trgs-519-anl-4c-asi-arbeiten-an-asbestzementprodukten-geringen-umfangs-erstschulung

 

Competenza GmbH

CA24006 – Sachkunde Asbest TRGS 519, Anlage 4C (kleiner Asbestschein)

Link: https://www.dekra-akademie.de/produkte/asbestarbeiten-sachkunde-trgs-519-anl-4c-asi-arbeiten-an-asbestzementprodukten-geringen-umfangs-erstschulung

 


Fußnoten

[1] Vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt ,2020, Schadstoffratgeber Gebäuderückbau, 502, PAK

[2] Vgl. Gesamtverband Schadstoffsanierung e.V. ,2014, Schadstoffe in Innenräumen und an Gebäuden (2.Auflage), S.153

[3] Vgl. TGRS 905, Technische Regeln für Gefahrstoffe – Verzeichnis krebserregender, erbgutverändernder oder fortpflanzungs-gefährdender Stoffe, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), S.12

[4] Vgl. TGRS 905, Technische Regeln für Gefahrstoffe – Verzeichnis krebserregender, erbgutverändernder oder fortpflanzungs-gefährdender Stoffe, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), S.11

 

[5] Vgl. Gesamtverband Schadstoffsanierung e.V. ,2014, Schadstoffe in Innenräumen und an Gebäuden (2.Auflage), S.153

[6]  Vgl. TGRS 905, Technische Regeln für Gefahrstoffe – Verzeichnis krebserregender, erbgutverändernder oder fortpflanzungs-gefährdender Stoffe, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), S.12

[7]  Vgl. TGRS 905, Technische Regeln für Gefahrstoffe – Verzeichnis krebserregender, erbgutverändernder oder fortpflanzungs-gefährdender Stoffe, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), S.11

[8]  Vgl. VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008, 2008, Europäisches Parlament und Europarat

[9]  Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schadstoffratgeber Gebäuderückbau, 512, Polychlorierte Biphenyle (PCB) und Chlorparafine (CP)

[10]   Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl) ,2016, S. 378-390, Nr. 19, vom 03.05.2016 zuletzt geändert und ergänzt: GMBl ,2021, S. 899, Nr. 41, vom 13.07.2021

[11] Leitfaden zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden,2024, Umweltbundesamt, S.44

[12]  [1] vgl. https://www.statistikportal.de/de/wohngebaeude-nach-baujahr;

Wohngebäude nach Baujahr, Ergebnisse der Gebäude- und Wohnungszählung 2011

[13]   vgl. https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/regeln-und-vorschriften/erlaeuterungen-zum-regelwerk/index.jsp

[14] BGBl. I, S. 3498, 3991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313)

[15] Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen, Referentenentwurf, 2022, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

[16]   DGUV Regel 101-004, 2006, Kontaminierte Bereiche, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV)

[17]    DGUV Information 201-028, 2022, Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV)

[18]     Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl.), 2014, S. 164-201 v. 20.03.2014, Nr. 8/9, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2022 S. 269-272 vom 31.3.2022, Nr.12

[19]      Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl.), 2010, S. 419-450, Nr. 21, vom 01.04.2010 zuletzt geändert und ergänzt: GMBl S. 1018, Nr. 49-51, vom 19.12.2011

[20] Vgl. Gesamtverband Schadstoffsanierung e.V. ,2014, Schadstoffe in Innenräumen und an Gebäuden (2.Auflage)

[21] BGBl. ,2010, S. 1643, 1644, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115)

[22] Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie), Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MV V TB), Anhang 16, 2019, Deutsches Institut für Bautechnik

[23] Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl.), 2013, S. 382-396, Nr. 18, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2015 S. 137-138, Nr. 7, vom 02.03.2015

[24] Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl.), 2014, S. 164-201, Nr. 8/9, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl, 2022, S. 269-272 vom 31.3.2022, Nr.12

[25] Technische Universität Berlin Fakultät VI Planen Bauen Umwelt ,2024, Asbest Visuell, Bestimmungsblätter zur visuellen Bestimmung von Asbest in Abbruchmaterialien

[26] BGBl. I ,2010, S. 1643, 1644, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115)

[27] Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl.),2008, S. 279-286, Nr. 14

[28] Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl.) 2010, Nr. 43, S. 902-911

[29] DGUV Regel 101-004, Kontaminierte Bereiche, 2006, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV)

[30] Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl.), 2010, S. 419-450, Nr. 21, vom 01.04.2010, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl S. 1018, Nr. 49-51, vom 19.12.2011

[31] s. Fn. 26

[32] In Hessen: StAnz. ,1993, S. 2848; in Bayern: AllMBl.,1995, S.496

[33] Bundesgesetzblatt (BGBl.) 40 ,1997, Nr. 7, S. 234-236

[34] s. Fn. 29

[35] s. Fn. 30

[36] s. Fn. 26

[37] Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs-, und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder (ARGEBAU) 1994, geändert in der Musterliste der technischen Baubestimmungen, 2010, Anlage 6.1/1 S. 37

[38] Bundesgesetzblatt (BGBl.), Gesundheitsforschung-Gesundheitschutz 50,2007, Nr. 11, S. 1455-1466

[39] s. Fn. 29

[40] s. Fn. 30

[41] s. Fn. 26

[42] Bundesgesetzblatt (BGBl.) Gesundheitsforschung-Gesundheitschutz 56 ,2013, Nr. 10, S. 1448-1459

[43] s. Fn. 29

[44] s. Fn. 30

[45] Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl.) ,2015, Nr. 54, S. 1066-1083, geändert GMBl. (2016), Nr. 1, S. 8-10

[46]  BGBl. I, 2013, S. 2514, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115)

[47] DGUV Information 201-028, Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung, 2022, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

[48] Handlungsempfehlung für die Sanierung von mit Schimmelpilzen befallenen Innenräumen, 2. überarbeitete Auflage 2006, Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg

[49] Leitfaden zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden, 2024, Umweltbundesamt

[50] VDI 2052 Blatt 2: 2004-06 Erfassen von luftgetragenen Mikroorganismen und Vieren in der Außenluft - Aktive Probenahme von Bioaerosolen - Abscheidung von luftgetragenen Schimmelpilzen auf Gelatine/Polycarbonat-Filtern

[51] VDI 4253 Blatt 2:2004-06 Erfassen luftgetragener Mikroorganismen und Vieren in der Außenluft - Verfahren zum kulturellen Nachweis von der Schimmelpilzkonzentration in der Luft - indirektes Verfahren nach Probenahme auf Gelatine/Polycarbonat-Filtern

[52] VDI/GVSS 6202 Blatt 1:2013-10 Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen - Abbruch - Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten

[53] WTA-Merkblatt 4-12 Ziele und Kontrolle bei der Sanierung von Schimmelpilzschäden in Gebäuden, 2021

[54] vgl. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), 2014, Richtlinien zur Brandschadensanierung, VdS 2357

[55]  VdS 2357 (06), Richtlinien zur Brandschadensanierung, 2007, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.  Seite 29

[56] VdS 2357 (06), Richtlinien zur Brandschadensanierung, 2007, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.  Seite 29

[57] VdS 2357 (06), Richtlinien zur Brandschadensanierung, 2007, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.  Seite 31

[58] VdS 2357 (06), Richtlinien zur Brandschadensanierung, 2007, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.  Seite 32

 

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Kommentare: 1
  • #1

    Berliner SchadenSeminar (Dienstag, 19 November 2024 13:20)

    Medieninformation GdV
    Verordnung zu Asbestsanierung: Versicherer erwarten erhebliche Probleme
    19.11.2024

    Auslöser der Befürchtungen ist die vom Bundeskabinett beschlossene Novellierung der Gefahrstoffverordnung, die in den nächsten Wochen in Kraft treten soll. Demnach darf künftig in die Bausubstanz von Häusern, deren Baubeginn vor 1993 liegt, ohne Kenntnis der Asbestsituation nicht mehr eingegriffen werden. Im Zweifel sind zunächst aufwändige Erkundungs- und Analysemaßnahmen notwendig, bevor mit Reparaturen und Sanierungen begonnen werden darf. Das gilt auch für akute Schadenfälle.

    „Die Neuregelung kann zwar den Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Asbest verbessern, schafft aber auch neue Probleme“, sagt der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Jörg Asmussen. Er kritisiert insbesondere, dass sich die Reparatur akuter Schäden um bis zu zwei Wochen verzögern könnte. „Vor allem bei Leitungswasserschäden spielt der Faktor Zeit eine zentrale Rolle. Wird beispielsweise ein Leck bei einem Leitungswasserschaden nicht zügig gefunden und repariert, kann es zu gesundheitsschädigenden Folgen wie Schimmelbefall kommen und sich der Schaden vergrößern“, so Asmussen. Bei akuten Schäden müsste der Gesetzgeber daher ein anderes Vorgehen ermöglichen.
    Versicherer fordern dreijährige Übergangsfrist
    Um die Probleme zu lösen, spricht sich der GDV für eine Übergangsfrist von drei Jahren aus. In dieser Zeit könnten zum einen die Analysekapazitäten der Labore ausgebaut und zum anderen emissionsarme Verfahren entwickelt, erprobt und anerkannt werden, die ein sofortiges Eingreifen im Schadenfall durch sichere Instandhaltungs- oder Sanierungstechniken ermöglichen. „Derzeit gibt es für die geforderten Gefährdungsbeurteilungen gar nicht genug Fachkräfte und Labore, zudem läuft die Anerkennung neuer emissionsarmer Verfahren in Deutschland nur schleppend“, sagt Asmussen. Daher sei eine Übergangfrist von drei Jahren zumindest für Sofortmaßnahmen zur Behebung von akuten Schäden angebracht. Schließlich seien Maßnahmen zur energetischen Sanierung ebenfalls von der Neuregelung ausgenommen. Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, dass es für akute Schäden keine entsprechende Regelung gibt.

    Neben der zeitlichen Verzögerung sehen die Versicherer auch hohe Kosten auf Hausbesitzer und Wohngebäudeversicherer zukommen. „Allein durch Untersuchungen, ob Asbest im Gebäude ist, erwarten wir für die Wohngebäudeversicherer Mehrkosten von voraussichtlich über 190 Millionen Euro im Jahr“, so Asmussen. Diese Kosten werden die Prämien für die Wohngebäudeversicherung zusätzlich belasten.

    Ansprechpartnerin
    Kathrin Jarosch
    Sprecherin
    Tel.: +49 30 2020-5903
    E-Mail: k.jarosch@gdv.de