Wertminderungen - bei nicht ausgeglichenen Reparaturen
Montag, 4. April 2022
Die Überlegungen dieses Beitrages beschäftigen sich in erster Linie mit der Ermittlung von Wertminderungen, die der Versicherer bei nicht ausgeglichenen Reparaturen im Wohngebäudebereich wie bei gewerblichen Immobilienversicherungen ersetzt.
Wahrscheinlich ist die Methode der Wertminderung auch in anderen Bereichen einsetzbar - dies kann hier gerne diskutiert werden.
Problemdarstellung
Die meisten Sachschäden wie Brand-, Sturm- und Leitungswasserschäden sind Teilschäden,
Versicherer wie Versicherungsnehmer versuchen den Schaden gering zu halten, z.B. durch Schadenminderungsmaßnahmen. Eingriffe durch diese Maßnahmen wie auch Reparaturen, Anarbeitungen usw. sind nach Fertigstellung nicht immer 100% erfolgreich. Hier sehen die Versicherungsbedingungen eine Wertminderung vor.
Es stellt sich die Frage, wie die Wertminderung errechnet wird und wo die Grenzen sind, ab denen die Wertminderung nicht mehr angemessen ist und eine umfangreichere Wiederherstellung notwendig ist.
Versicherungsbedingungen
Die Versicherungsbedingungen kennen nur zwei Wertminderungen:
- die Wertminderung, bei der durch Alter und/oder Abnutzung der Neuwert zum Zeitwert reduziert wird und
- die Wertminderung bei nicht ausgeglichener Reparatur.
Letztere Bedingungen findet man z.B.:
GdV-Muster Wohngebäudeversicherung VGB 2016 - Wert 1914, A 18.1.1.2
Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht
ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
GdV-Muster Gewerbliche Versicherung AFB 2010, §8 Abs.1:
Der Versicherer ersetzt ... bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
Interessant in diesem Zusammenhang, welche weiteren, nicht vereinbarten Wertminderungen in der Schadenregulierung angewandt werden.
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Montag, 4. April 2022
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