"Der verrückte Schrank"

oder Wertminderungen im Kostenschaden

Thomas Paatsch

Wertminderung im Kostenschaden oder „Der verrückte Schrank…“: Erörterung einer These aus der Sachverständigenausbildung bei Steinbeis.

Die hier vorgelegte Erörterung dient als Orientierungshilfe und Diskussionspapier für Sachverständige, die Zeitwertwerte bei Sach- und Haftpflichtschäden berechnen und ermitteln. 

 

Es wird der Frage nachgegangen, inwieweit Kosten aus dem Kostenschaden auch zum Zeitwert gemindert werden sollten, wenn nicht sogar gemindert werden müssen.

Kategorien wie "Instandhaltungsgewinn" und "Instandhaltungsneutral" helfen bei der notwendigen Analyse.

Auslöser der Diskussion war ein Zertifizierungsgutachten eines Sachverständigen, der ein zu bewertendes Schadenereignis in die üblichen Schadenarten, hier Kostenschaden und Sachschaden, unterteilte. 

Zu bewerten war der Leistungsumfang, der aufgrund eines Leitungswasserschadens entstand und vom Versicherer reguliert werden sollte.

Dabei war in der Bewertung ein Zeitwert als ein Minderungsgrund im Sachschaden ermittelt worden. Die üblichen Betrachtungen der Einzelgewerke waren von Nöten, die für einen empfohlenen Regress hinsichtlich der zu erwartenden Kosten ermittelt wurden.

Dabei erweiterte der Sachverständige den Horizont der Betrachtung über den sogenannten Tellerrand hinaus, in dem die Frage gestellt wurde, inwieweit die dafür anzurechnenden Kosten aus dem Kostenschaden nicht auch zum Zeitwert gemindert werden sollten, wenn nicht sogar gemindert werden müssen.

 

Basis

Beginnen wir also von vorn.

In der Regel gilt es aus verschiedenen Gründen festzustellen und zu bewerten, welche Gewerke/ Leistungen aus dem Sachschaden in welchem Umfang eine zeitwertorientierte Wertminderung erfahren. 

Um die Schwierigkeit in der Betrachtung hinsichtlich einer allgemein gültigen Bewertung zu erörtern, soll das an einem Fallbeispiel diskutiert werden.

 

Der Schaden

Ursache und Umfang

Stellen wir uns einen bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt durch einen Bruch an einer Press-Stelle der Wasserleitung als versichertes Ereignis im Gebäudeschaden vor. Jeder Sachverständige, der sich mit Sach- oder Haftpflichtschäden in der Baubranche beschäftigt, kennt einen solch „klassischen“ Schaden und hat ihn bereits mal dem Grunde und der Höhe nach geprüft und bewertet. 

Nehmen wir weiter an, dass die Prüfung der Press-Stelle eine mangelhafte Ausführung des Installateurs ergab, woraufhin eine Empfehlung zu einem Regress die logische Folge wäre. 

Wir stellen also nach der Schadenursache den Schadenumfang fest, der wie folgt ausgewiesen wird:

  • Laminat-Bodenbelag (10 Jahre alt) auf Zement-Estrich mit Dämmschicht (25 Jahre alt) vernässt
  • die auf dem Rohboden montierten, mit Dämmwolle ausgekleideten und Gipskarton bekleideten Trockenbauwände (25 Jahre alt), die mit malermäßig verarbeiteter Tapete beschichtet wurden (letztmalig vor 5 Jahren), sind bis zu einer Höhe von ca. 50cm vernässt
  • Die raumseitigen massiven und mit Gipsputz (25 Jahre alt) und malermäßig verarbeiteter Tapete beschichteten Wände (letztmalig vor 5 Jahren) sind im Sockel-Wand-Bereich bis zu einer Höhe von ca. 20cm vernässt

Der Auftrag an den Sachverständigen 

Wie so oft lautet somit der Auftrag des Versicherers an den Sachverständigen, „… dem Grunde und der Höhe nach prüfen, zum Neuwert ermitteln und einen ggf. möglichen Regress prüfen und, falls gegeben, entsprechend zum Zeitwert vorzubereiten…“.

 

Bevor also der Schaden beseitigt und nach gleicher Art und Güte wiederhergestellt werden kann, müssen Vorleistungen erbracht werden, die in der Regel dann dem Kostenschaden zuzurechnen sind.

 

Also haben wir die üblichen „Verdächtigen“ zu prüfen und zu bewerten, die da sind: 

  • Schadenminderungskosten (SMK) für Leckortung, Reparatur des ursächlichen Bauteile und die Trocknungsmaßnahmen,
  • Aufräum- und Abbruchkosten (AAK) für den Rückbau der vernässten Bauteile und Konstruktionen, sowie
  • Schutz- und Bewegungskosten (SBK) für die Beräumung der Flächen von Hausrat und/oder Inventar (Schutz)

Betrachten wir nunmehr die einzelnen Kostenarten und versuchen sie im Kontext des Schadens zu differenzieren.

 

Schadenminderungskosten (SMK)

Unstrittig scheint dabei, dass Reparaturkosten für das defekte, schadenursächliche Bauteil nicht wertgemindert werden können. Hier handelt es sich um eine reine Reparaturleistung, die keinerlei Wertverbesserung / Erneuerung bedeutet. 

Gleiches gilt für Kosten, um das schadenursächliche Bauteil auszumachen und weitere Ursachen auszuschließen, was bspw. für die Leckageortungen anzunehmen ist, die ebenfalls keinerlei wertverbessernde Eigenschaften aufweisen. 

Auch haben daraufhin einzurichtende technische Trocknungsmaßnahmen als Sofortmaßnahme keinerlei Wertverbesserung zur Folge.

 

Aufräum- und Abbruchkosten (AAK)

Nun wird es aber knifflig. Denn hier stellt sich erstmalig die Frage, wie Aufräum- und Abbruchkosten im Sinne einer Wertminderung zu bewerten sind. 

Zumeist fallen Demontagen der vernässten Bauteile sowie deren Entsorgung darunter. Auch werden oft Hilfskonstruktionen wie bspw. Folienabschottung an geöffneten Bauteilen dort angesiedelt, obschon man sie dem Namen nach durchaus zu den Schutz- und Bewegungskosten zuordnen könnte/ müsste.

Schon hier stellt sich die Frage, ob denn nicht die Abbruchleistungen zu mindern sind. Ist der Rückbau einer vernässten Trockenbauwand einer Wertminderung nach Zeitwert zu unterziehen, da sie in der theoretischen Betrachtung eine technische Lebensdauer (TLD) hat, die in dieser Betrachtung zu berücksichtigen wäre?

Hier ist durchaus anzunehmen, dass der punktuelle Rückbau nicht hinreichend Grund bietet, um die Kosten zu mindern, da es sich wahrscheinlich nur um eine Reparatur von Teilflächen handelt. 

 

Schutz- und Bewegungskosten (SBK)

Nun sind den SMK und AAK zumeist die Leistungen für Schutz- und Bewegung (SBK) von Hausrat voran zu stellen, um Baufreiheit für ebendiese Maßnahmen und die anschließenden Wiederherstellung nach gleicher Art und Güte herzustellen.

Die Situation ist vermutlich jedem bekannt, wenn bspw. nach Mietvertrag eine Wohnung genutzt wird und sich daraus die Verpflichtung ergibt, periodisch wiederkehrend die verschiedenen Räume in unterschiedlichen zeitlichen Abständen zu renovieren, aber spätestens zum Auszug wieder herzurichten. 

Dabei reden wir nicht nur von den Tapezier- und/oder Malerarbeiten oder dem Bodenbelag, der vom Mieter/Nutzer eingebracht und dann instand gesetzt/wieder ausgebaut werden muss.

Auch regelmäßige Wartungen/ Prüfung an Installationen wie Heizung, Wasseruhren und sonstigen Messgeräten/ Zähleinrichtungen und/oder technischen Gerätschaften sind hierbei zu betrachten.

 

Mittlere Wertminderung (mR)

Daraus ergaben sich nach der in der Einleitung beschriebenen Situation im beschriebenen Schadenfall nunmehr folgende Fragen.

Sind denn auch AAK und SBK einer ggf. mittleren Wertminderung (mR) zu unterziehen, da sie bei den vorgenannten regelmäßig und/oder periodisch wiederkehrenden Wartungen/ Instandsetzungen und Instandhaltungen immer wieder anfallen. Ergibt sich im Schadensfall durch eine vorfristige Erneuerung dadurch ein Instandhaltungsgewinn?

Sind diese Kosten damit nicht in gleicher Art und Weise wie der betreffende Wandanstrich oder das Erneuern eines Fußbodenbelages im Wert zu mindern?

Ist gleichermaßen der Aufwand für den „verrückten Schrank“ im Wert zu mindern und wenn ja, auf welcher Grundlage/ Basis?

 

Instandhaltungsgewinn

Was ist hierbei unter dem Begriff „Instandhaltungsgewinn“ zu verstehen?

In der Diskussion zur Sache musste eine dem Thema entsprechende Begrifflichkeit gefunden werden, die den Sachverhalt passend beschreibt und dabei gleichermaßen erkennen lässt, dass es sich um einen Gewinn, eine Wertverbesserung handelt, die eine Minderung nach Zeitwert rechtfertigt.

So wurde der Instandhaltungsgewinn gewählt, um zu erklären, dass durch die vorfristigen Instandsetzungen im Schadenfall im Verhältnis zur periodisch wiederkehrenden Instandsetzung ein Vorteil, ein Gewinn, entsteht, der hier zu mindern ist.

 

Fällt in der Betrachtung ein solcher Vorteil, Gewinn nicht an, dann sprechen wir von Instandhaltungsneutralität. Damit dürfte nachvollziehbar sein, worum es in der Betrachtung geht.

 

Ermittlung und Handhabung

Kommen wir wieder zurück zum Fallbeispiel, um die Wirkungsweise erläutern zu können.

Bislang gibt es keinerlei Überlegungen, dass ja Leistungen aus Schutz- und Bewegung auch dann anfallen, wenn in periodisch wiederkehrenden Zeitabständen Wartungen und Instandhaltungen an den im zuvor geschilderten Schaden betroffenen Bauteilen und Konstruktionen durchführt werden müssen.

Schaut man also über den sogenannten „Tellerrand“ hinaus, stellt man fest, dass Schutz- und Bewegungskosten auch dann anfallen, wenn man die periodisch wiederkehrende Instandhaltung, die im Schadenfall gemindert werden, durchführt.

Somit sind Fragen zu konkretisieren, inwieweit und in welchem Umfang Schutz- und Bewegungskosten anfallen, wenn ohne ein Schadenereignis bspw. alle 5-8 Jahre ein Anstrich im Wohnzimmer erneuern muss?

Muss hier im Schadenfall gemindert werden, wenn man, wie im o.a. Beispiel die Tapezier- und/oder Malerarbeiten nur wenig später hätte sowieso durchführen müssen? 

Sind hier Überlegungen anzustrengen, die als Schutz- und Bewegungskosten im Sachschaden  deklarierten notwendige „Vorleistungen“ gleichermaßen zu mindern wie die Kosten für die Sache selbst? 

 

Sicher rückt hierbei vor allem der Haftpflichtschaden in den Fokus, da beim Sachschaden zumeist zum Neuwert und in gleicher Art und Güte reguliert wird und damit eine Minderung zum Zeitwert i.d.R. entfällt. Oder vielleicht doch nicht? 

 

Hat denn der Neuwert einer Sache etwas mit dem Kostenschaden und dadurch mit Schutz- und Bewegungskosten zu tun? 

Sind diese nicht dem Grunde nach auch im Sachschaden zu mindern, wenn eine periodisch wiederkehrende Instandhaltung schadenbedingt vorgezogen wird?

Entsteht nicht auch da ein Instandhaltungsgewinn?

Um es am obigen Beispiel weiter zu diskutieren wäre festzustellen, welche schadenbedingt notwendigen Leistungen entsprechende Maßnahmen benötigen, die den Schutz- und Bewegungskosten zuzuordnen sind.

 

Hierbei wird es exemplarisch ein einem Gewerk erörtert. Konzentrieren wir uns hierzu auf die Tapezier- und Malerarbeiten.

 

Eine tapezierte Wand und der Innenanstrich werden in unterschiedlichen Dokumentationen als eine Schicksalsgemeinschaft bezeichnet, wobei für die Tapete bspw. eine technische Lebensdauer (TLD) von ca. 10 Jahren und für den Innenanstrich eine TLD von 8 Jahren angegeben ist.

 

Schicksalsgemeinschaften

Unabhängig von der Wahl der Dokumentationen sollte aber darauf geachtet werden, dass man für derartige Schicksalsgemeinschaften die gleiche Bewertungsbasis zur Ermittlung der TLD verwendet.

 

Um nun im o.g. Schadenfall die Trockenbauwände neu zu tapezieren und diese Tapete anschließend neu zu streichen müssen Möbel gerückt, Zimmer ausgeräumt und Bauteile/ Flächen geschützt werden. 

Da diese Leistungen auch im Zuge der periodisch wiederkehrenden Instandhaltung anfallen, muss geprüft werden, inwieweit diese Schutz- und Bewegungskosten auch eine Wertminderung zu unterziehen sind. Denn schließlich war die „alte“ Tapete schon 5 Jahre drauf und in nur 5 Jahren wäre sie sowieso zu ersetzen/ erneuern.

Da nun die Instandhaltung durch den Schaden vorgezogen wird, entsteht noch der oben erläuterten Bewertung ein Instandhaltungsgewinn auf die vorgezogenen Leistungen.

Sind die damit anfallenden Schutz- und Bewegungskosten auf die betreffenden Leistungen im gleichen Umfang wie die Sache selbst zu mindern?

Wie verhält es sich, wenn es mehrere/ unterschiedliche Gewerke betrifft? Bildet man hierzu ein arithmetisches Mittel aus allen im Wert zu mindernden Leistungen, für die Schutz- und Bewegung anfallen?

Ist das als allgemein gültige Vorgehensweise festzustellen oder bedarf es hier einer fallspezifischen Betrachtung und Bewertung?

 

Resumé

In Anbetracht der Neuerung muss hier an den Sachverstand appelliert werden. Denn es bedarf einer dezidierten Betrachtung der Leistungen, die zu bewerten sind.

Handelt es sich tatsächlich um eine vorgezogenen Instandhaltung? Oder ist es nur einen Reparatur? Sind die zu betrachtenden Leistungen für Schutz und Bewegung im gleichen Umfang den Gewerken zuzurechnen oder müssen hier individuelle Bewertungsmaßstäbe angesetzt werden?

Alles in allem hat es das Potenzial für mehr. Und bei Steinbeis lässt sich trefflich dar-über diskutieren. Hierzu soll in Kürze eine Arbeitsgruppe initiiert werden, sich in verschiedenen Abhandlungen und auch Diskussionsportalen dem Thema mit Sachverstand annähern wird.

 

 

Mitwirkende Sachverständige: Marko Stöhr, Klaus Schmachtenberger, Norbert Reimann und Thomas Paatsch

 

Verfasser:

Dipl.-Ing (FH) Thomas Paatsch - C. Gielisch GmbH


Nachtrag Berliner SchadenSeminar, 20.3.2024

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Reserve-Ursache OLG Dresden 4 U 1942-18.
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Kommentare: 5
  • #5

    Dirk Schneider (Freitag, 15 Oktober 2021 09:23)

    Hallo Norbert,

    sorry, ich bin noch eine Antwort schuldig, aber die Elementarschäden haben mich komplett vereinnahmt.

    Also:
    1) Regulierungspraktiken:
    Ich möchte betonen, dass ich kein "regulierender" SV bin. Ich bin der "Rechenknecht", der Zahlen liefert.

    2) Kuhhandel:
    Es ist nicht richtig, dass nur über den Sachschaden verhandelt wird und er Kostenschaden außen vor bleibt. in vielen Fällen wird der gesamte Schaden verhandelt. Ja, meistens wird der Schaden abgewickelt und Kosten gezahlt, wie sie anfallen. Aber sehr oft wird auch der Schaden mit einer "Schlußerklärung" geschlossen, die der Versicherer mit dem VN verhandelt. Und dafür muss der ZW ermittelt werden. Aber auch bei Schwellenüberschreitungen (z.B. Landwirtschaft) spielt das eine Rolle.

    3) Mein Anliegen:
    Mir war es nur wichtig, heraus zu stellen, dass der ZW im Haftpflicht- und im Sachschaden unterschiedlich ist.

    Ich war erst jetzt in einem SV-Verfahren, wo der Kollege den ZW auch auf den Kostenschaden anwenden wollte. Meine Antwort habe ich am 17.06. dazu verfasst.
    Ich habe dir die Antwort anonymisiert weitergeleitet, weil ich dazu diskutieren wollte. Du hast zurückgeschrieben :"Beide sind falsch...". Du hast auf diesen Artikel verwiesen.

    Ich bin davon ausgegangen, dass du daher die Meinung vertritts, dass Haft- und Sach-ZW gleich sind. Das sehe ich nicht so. Allerdings verstehe ich dann deine Antwort auf mein SV-Verfahren nicht, wenn du das auch nicht so siehst.

    Aber um auf diesen Artikel nochmal zurück zu kommen:
    Wenn es um den reinen Regress geht, ist die Ansicht richtig. Wenn es um den ZW im Gebäudesachschaden geht, nicht.

    Ich möchte nochmals betonen, dass bei 70% der Aufträge konkret nach dem Gebäudesach-ZW gefragt wird, damit die Regulierer und der VN Zahlen zur Verhandlung haben.

    LG, Dirk

  • #4

    Norbert Reimann (Freitag, 17 September 2021 09:15)

    Lieber Dirk,
    "die Fakten sind uns heilig, die Kommentare sind frei", das gilt hier auf der Steinbeis-Seite; kritische Kommentare sind sehr erwünscht. Der Beitrag ist der erste nach der neuen Prüfungsordnung: früher waren drei Gutachten erforderlich für die Zertifizierungsprüfung, heute zwei, dafür noch eine Erörterung, die idealerweise in einer Fachzeitschrift veröffentlicht wird, aus Mangel geeigneter Blätter hier in unserem SchadenBlog.

    Der Grund: SV im Sachschadenbereich haben kaum die Möglichkeit der öffentlichen Diskussion, manche Kollegen wollen das auch nicht, arbeiten fast introvertiert. Daher wollen wir die jungen Sachverständigen motivieren, nicht nur die althergebrachten Dinge zu lernen, nach dem Motto, das hat das Büro schon immer so gemacht, sondern vielmehr Problemfälle der Sachschadenbegutachtung aufzunehmen. Regulierungspraktiken interessieren dabei nicht; ein Sachverständiger mit Regulierungsvollmacht verliert seine Unabhängigkeit, ist Regulierer seiner Partei. Das ist ok, muss aber dem VN und dem VR klar sein.

    Deine Beispiele kann ich nicht nachvollziehen, Kuhhandel wird üblicherweise im Sachschaden betrieben, nicht im Kostenschaden, da wird seit 2008 abgerechnet, was angefallen ist. Wenn Neuwert reguliert wird, ist doch alles klar. Wenn wir in die Zeitwertregulierung kommen, z.B. im Regress, gilt die hier dargestellte Überlegung des Zeitwertes im Kostenschaden, so ist es vom Kollegen dargestellt.
    Natürlich kann in komplexen Fällen der Neuwert wie der Zeitwert im Haftpflichtfall und im versicherten Sachschaden unterschiedlich sein, dass ermitteln wir schon seit Jahren in der Form (bei der Masse der kleineren Schäden ist da ja meist kein Unterschied festzustellen).

    Ich bedanke mich ausdrücklich für die Diskussion und würde mir das von mehr Sachverständigen wünschen.
    Mir ist bekannt, dass einge, auch größere SV-Büros den Gedanken schon aufgenommen haben in ihrer GA-Erstattung.

    Viele Grüße ins Frankenland
    Norbert

  • #3

    Dirk Schneider (Donnerstag, 16 September 2021 10:03)

    Hallo Norbert,

    nein, ich stimme nicht zu.
    Meine Kernaussage ist, dass sich der ZW im Haftpflicht- und im Gebäudesachschaden unterscheiden. Im Gebäudesachschaden ist es eine Kostenart (100% oder Abwertung nach Bedingungen, z.B. 5% der VS-Summe, oder "unbegrenzt"), im Haftpflichtschaden nicht. Dort ist es der Schaden abzgl. des Vorteils für den Geschädigten.
    Die Beschreibung ist unterschiedlich.
    Und ich stimme dir nicht zu, dass der ZW im Gebäudesachschaden keine Rolle spielt. In der Praxis ist es so, dass Schäden häufig über Verhandlungen geschlossen werden. Ich habe gerade einen ELE-Schaden bei einem großen Hallenbauer. Der möchte teilweise nicht mehr aufbauen und andere Hallen in anderer Art und Güte errichten. Er ist interessiert an einer abschließenden Zahlung, ohne einen NW nachweisen zu müssen. Die Parteien (VU+VN) steigen dann irgendwo zwischen ZW und NW ein.

    In anderen Fällen, bei sehr ungepflegten Gebäuden, hat der VN manchmal gar kein Interesse an der Rekonstruktion. Er würde lieber das Geld nehmen. Wenn der ZW dann niedrig ausfällt, und der NW-Anteil erst nach Fertigstellung oder zug um zug ausbezahlt wird, kommen die Investitionen doch eher der Sachsubstanz zu als dem Urlaub auf Malle.
    IN einem weiteren Schaden (der vermutlich vor Gericht geht, wo über den ZW gestritten wird), hat der VN die 3 Jahre Sanierung trotz Aufklärung ablaufen lassen. Er möchte nun zumindest einen höheren ZW haben.

    Daher ist das Instrument ZW für Verhandlungen und Motivationen im Sachschaden wichtig.

    Freundliche Grüße
    Dirk Schneider

  • #2

    Norbert Reimann (Donnerstag, 02 September 2021 20:27)

    Lieber Dirk,
    das haben wir beim Sachschaden auch, da ist der Haftpflichtschaden und der versicherte Sachschaden häufig unterschiedlich. Meist haben wir es mit Neuwertversicherungen zu tun, da interessiert es eh nicht, aber in Regresssituationen oder bei Zeitwertversicherungen schon.
    Insgesamt entnehme ich Deinen Zeilen, dass Du dem Kollegen Paatsch zustimmst?
    Viele Grüße
    Norbert Reimann

  • #1

    Dirk Schneider (Mittwoch, 01 September 2021 12:55)

    Hallo zusammen,

    ich war neulich beim Optiker, um eine Brille anpassen zu lassen. Der hatte ein opthalmologisches Gerät, bei dem unterschiedliche Linsen ausprobiert werden ("ist das besser, oder das?") Jeder kennt das. Daran musste ich bei diesem Artikel denken. Denn je nachdem, welche Linse wir auf der Nase haben, können wir in die Ferne schauen oder die Mücke auf dem Schreibtisch untersuchen.
    Ich kann die Gedanken des Artikels nachvollziehen, aber ich denke, dass hier 2 Linsen zusammengefasst werden: Die Linse, die der Haftpflichtversicherer auf der Nase hat, und die Linse, die der Gebäudeversicherer trägt.

    Instandhaltungsgewinn: Ein schöner Begriff, den werde ich mit merken. Aber m.E. gehört der in die Sparte Haftpflicht.

    Denn der Haftpflichtversicherer muss doch immer von der Frage ausgehen:
    Welchen messbaren Vorteil hat der Geschädigte?

    Wenn ich diese Brille aufsetze, dann muss ich feststellen:
    Schutz- und Bewegungskosten und Abbruchkosten sind zu mindern, wenn es keine Reparatur ist. Dann ist der "Instandhaltungsgewinn" nachvollziehbar (auch wenn das die meisten Haftpflichtversicherer nicht berücksichtigen). Dann hat der VN einen messbaren Vorteil, weil er, um im Beispiel des Artikels zu bleiben, in 5 Jahren eben nicht das Wohnzimmer ausräumen muss, sondern erst wieder in 10 Jahren.

    Gebäudeversicherung:
    In der Gebäudeversicherung wird der Zeitwert so beschrieben (VGB88§14b):
    "der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt."
    Hier wird nicht der Gesamtzyklus eines Bauteils betrachtet, sondern nur das neue Bauteil, die neue Tapete an der Wand, abzüglich Abnutzung und Alter! Der notwendige Rückbau wird nicht beschrieben. Der Rückbau ist §2 dem Kostenschaden zuzuordnen. Und, zumindest in VGB88, findet der Kostenschaden seine Begrenzung nicht im Zeitwert, sondern in der Entschädigungsgrenze §17Nr.1, die von vielen Versicherern in neuen Verträgen dann aufgehoben wurde.

    Der Zeitwert im Sachschaden ist daher ein anderer, als der Zeitwert im Haftpflichtschaden.

    Ein gutes Beispiel ist die asbesthaltige Eindeckung der Scheune aus Faserzementplatten.

    Zeitwert Gebäudeschaden:
    Kostenschaden: Abbruch 100%, incl. Maßnahmen nach TRGS519, mit ggf. vertragliche Beschränkung
    Sachschaden: Neues Bauteil abzgl. Alter und Abnutzung, z.B. 10%

    Zeitwert Haftpflicht:
    Messbarer Vorteil: Der Bauer hätte in absehbarer Zeit den Abbruch nach TRGS519 selbst initiieren müssen. Der Mehraufwand war ihm bei Eindeckung in den 70er Jahren nicht klar, aber den hat er nun durch die technischen Erkenntnisse zum Thema Asbest. Der Abbruch wird nun vorgezogen. Das ist ein messbarer Vorteil, der zu bewerten ist.

    Abschließend bin ich daher der Meinung, dass das Wort Zeitwert keine feste Größe ist, die immer gleich ist. Man muss sich im Klaren sein, wessen Brille man auf hat.

    LG
    D. Schneider