Das Sachverständigenverfahren in der Regulierung von Sachschäden (Brand-, Sturm- und Wasserschäden)
Wenn eine Einigung in diesem Beraterverfahren nicht möglich ist, raten Anwälte häufig zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. In den meisten Fällen ist es für den Versicherungsnehmer allerdings günstiger, das so genannte Sachverständigenverfahren zu verlangen. Es ist keine Seltenheit, dass sich zuerst angebotene Regulierungssummen im Sachverständigenverfahren um 50-100 % erhöhen.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird, die Parteien können das Verfahren auch gemeinsam vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Weichen die Feststellungen der beiden Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann, der über die streitig gebliebenen Punkte entscheidet.
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen (dies sind nach der Rechtsprechung Abweichungen von ± 15% der ermittelten Schadensumme).
Die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) herausgegebenen Musterbedingungen sind für die einzelnen Versicherer nicht mehr bindend, vielmehr nutzen Versicherer ihre angepassten Bedingungen für den Wettbewerb.
Einige Versicherer übernehmen neuerdings ab bestimmten Schadenshöhen (z.B. über 25.000 €) die Kosten für den Sachverständigen des Versicherungsnehmers sowie die Kostenanteile für den Obmann ganz oder bis zu einer definierten Entschädigungsgrenze.
Häufig warten Versicherte die Vorlage des Gutachtens der Versicherung ab, um dann erst das Sachverständigenverfahren zu verlangen. Der Sachverständige wird sein erstes Gutachten natürlich verteidigen. Es wird dann häufig schwierig, Kompromisse zu finden, der Gang zum Obmann wird unumgänglich, das Verfahren wird teurer und zieht sich in die Länge. Manche Versicherer beauftragen darum nicht die Sachverständigen des Beraterverfahrens im nachfolgenden Sachverständigenverfahren, was aber entgegen einer weit verbreiteten Meinung nicht zwingend so sein muss.
Die Wahl des Obmanns bringt manchmal Probleme. Falls die beiden Sachverständigen sich nicht einigen können, wird nach den Bedingungen der zuständige Amtsgerichtspräsident einen Obmann benennen. Dies gilt es zu vermeiden, da die für diesen Bereich spezialisierten Sachverständigen eben nicht beim Amtsgericht geführt sind.
Kontraproduktiv könnten je nach Gerichtsbezirk Sachverständigenverfahren sein, wenn parallel dazu – weil das Verfahren vielleicht nur schleppend verläuft - ein selbständiges Beweisverfahren beantragt wird. Das OLG Hamm hat am 15.10.1997 kein Rechtschutzinteresse (über den Wert eines Kfz) gesehen, solange das Sachverständigenverfahren noch nicht beendet ist.
Problem / Sachverhalt
Bei umfangreichen bzw. nicht eindeutigen Sachschäden beauftragen Versicherer wie Versicherungsnehmer Sachverständige zur Ermittlung der Schadensursache und der Schadenshöhe. Der Sachverständige - für die Versicherung im so genannten Berater- oder Beiratsverfahren alleine tätig - soll die Interessen der Versicherungen und der Versicherten gleichfalls vertreten, um zu einer einvernehmlichen Schadenregulierung zu gelangen. Häufig ist der Versicherungsnehmer mit den vorgelegten Schadenssummen nicht einverstanden. Dies ist auch nachvollziehbar, beauftragt doch mancher Versicherer Sachverständige, die ausschließlich für Versicherer arbeiten, teilweise zu von der Versicherung vorgegebenen Pauschal-Honoraren mit denen eine gewissenhafte Gutachtenerstattung einschließlich der notwendigen Fort- und Weiterbildung nicht möglich ist.Wenn eine Einigung in diesem Beraterverfahren nicht möglich ist, raten Anwälte häufig zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. In den meisten Fällen ist es für den Versicherungsnehmer allerdings günstiger, das so genannte Sachverständigenverfahren zu verlangen. Es ist keine Seltenheit, dass sich zuerst angebotene Regulierungssummen im Sachverständigenverfahren um 50-100 % erhöhen.
Versicherungsbedingungen
Im Gegensatz zu den Bedingungen in der Haftpflichtversicherung beinhalten alle deutschen Sachversicherungsbedingungen das Sachverständigenverfahren. Im Baubereich sind dies für Wohngebäude die Verbundenen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB), für den gewerblichen Bereich z.B. die jeweiligen Feuer-, Sturm- und Leitungswasser-Versicherungsbedingungen (AFB, AStB, AWB).Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird, die Parteien können das Verfahren auch gemeinsam vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
- Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen
- Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
Weichen die Feststellungen der beiden Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann, der über die streitig gebliebenen Punkte entscheidet.
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen (dies sind nach der Rechtsprechung Abweichungen von ± 15% der ermittelten Schadensumme).
Die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) herausgegebenen Musterbedingungen sind für die einzelnen Versicherer nicht mehr bindend, vielmehr nutzen Versicherer ihre angepassten Bedingungen für den Wettbewerb.
Einige Versicherer übernehmen neuerdings ab bestimmten Schadenshöhen (z.B. über 25.000 €) die Kosten für den Sachverständigen des Versicherungsnehmers sowie die Kostenanteile für den Obmann ganz oder bis zu einer definierten Entschädigungsgrenze.
Probleme des SV-Verfahrens
Das Hauptproblem bei Sachverständigenverfahren liegt natürlich in möglicherweise unzureichenden Qualifikationen und Erfahrungen bei den beiden Sachverständigen bzw. dem Obmann. Da die Versicherer regelmäßig Sachverständige beauftragen, verfügen sie über Erfahrung bei der Sachverständigenauswahl. Anders verhält es sich beim Versicherungsnehmer, der statistisch allenfalls einmal einen großen Sachschaden zu verzeichnen hat, für ihn ist es schwer, geeignete Sachverständige zu finden. Über die berufliche Qualifikation wird in den Versicherungsbedingungen nichts weiter ausgeführt, d.h. jede Partei bestimmt ihren Sachverständigen. Sachverständige für Schäden an Gebäuden, die bei den Kammern öffentlich bestellt und vereidigt sind, haben meist keine Spezialkenntnisse in der Sachschadenbegutachtung, dieses Wissen wird in den Sachkundeprüfungen auch nicht abgefragt. Ein Grund dieser Vernachlässigung ist sicherlich, dass Gerichte dieses Spezialwissen selten benötigen.Häufig warten Versicherte die Vorlage des Gutachtens der Versicherung ab, um dann erst das Sachverständigenverfahren zu verlangen. Der Sachverständige wird sein erstes Gutachten natürlich verteidigen. Es wird dann häufig schwierig, Kompromisse zu finden, der Gang zum Obmann wird unumgänglich, das Verfahren wird teurer und zieht sich in die Länge. Manche Versicherer beauftragen darum nicht die Sachverständigen des Beraterverfahrens im nachfolgenden Sachverständigenverfahren, was aber entgegen einer weit verbreiteten Meinung nicht zwingend so sein muss.
Die Wahl des Obmanns bringt manchmal Probleme. Falls die beiden Sachverständigen sich nicht einigen können, wird nach den Bedingungen der zuständige Amtsgerichtspräsident einen Obmann benennen. Dies gilt es zu vermeiden, da die für diesen Bereich spezialisierten Sachverständigen eben nicht beim Amtsgericht geführt sind.
Kontraproduktiv könnten je nach Gerichtsbezirk Sachverständigenverfahren sein, wenn parallel dazu – weil das Verfahren vielleicht nur schleppend verläuft - ein selbständiges Beweisverfahren beantragt wird. Das OLG Hamm hat am 15.10.1997 kein Rechtschutzinteresse (über den Wert eines Kfz) gesehen, solange das Sachverständigenverfahren noch nicht beendet ist.
Empfehlungen für die Praxis
In einem Vertrag zum Sachverständigenverfahren sollten die Sachverständigen, der Obmann und letztlich die beiden Parteien folgende Punkte abklären:- Die beiden Sachverständigen liefern möglichst ein gemeinsames Gutachten
- Strittige Punkte sollten gesondert dargestellt werden, dies erleichtert die Arbeit des Obmanns
- Die Sachverständigen und der Obmann sollten sich terminlich festlegen
- Die Sachverständigen wie der Obmann sollten auf der Grundlage des „Merkblatt für Schiedsgutachter“ des IfS, Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln, ihre Gutachten erstellen
- Die Honorarsätze und, wenn vorhanden, Geschäftsbedingungen sollten vereinbart sein
- Geschäftsbeziehungen zu den Vertragsparteien (abgeschlossene, gegenwärtige und geplante) sollten erklärt werden
- Obmann sollte eine natürliche Person und keine juristische Person sein
- Auf die Benennung eines stellvertretenden Obmanns für den Verhinderungs- und/oder Ablehnungsfall sollte verzichtet werden; besser ist es, den Obmann vorher zu befragen und ihn in den Vertrag mit einzuschließen.
- Der Obmann sollte die für ihn unklaren Punkte den beiden Sachverständigen mitteilen, damit eine Nacharbeit durch die Sachverständigen möglich wird.
- Aus der Sicht des Versicherungsnehmers ist es sinnvoll, nur einem Obmann zuzustimmen, der in Sachverständigenverfahren auch schon die Seiten der Versicherungsnehmer vertreten hat.
Zuerst erschienen: IBR 2006, 1601 Das Sachverständigenverfahren in der Regulierung von Sachschäden
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