Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers
Das Qotenvorrecht kann in bestimmten Fällen für den Versicherungsnehmer bei der Schadenabwicklung von Vorteil sein.
Die Bewertung der Möglichkeiten des Quotenvorrechts ist keine Bausachverständigentätigkeit, vielmehr ist hier eine juristische Beratung erforderlich. Trotz eines BGH-Urteils sind Versicherungsjuristen bei der Auslegung des Vorrechtes unterschiedlicher Auffassung. Diese juristischen Betrachtungsschwerpunkte sind in der unten zitierten Literatur dargestellt. Es handelt sich dabei um
- die sogenannte Differenztheorie (auf die bezieht sich das BGH-Urteil 1967)
- die sogenannte absolute Theorie und
- die sogenannte relative Theorie.
Das Qutenvorrecht setzt voraus, dass sich die Haftpflichtansprüche und die Ansprüche aus dem Sachversicherungsvertrag "kongruente Schäden" sind (congruere = übereinstimmen, entsprechen).
Nach der Differenztheorie kann sich der Versicherungsnehmer über die ausgeworfene Sachversicherungssumme hinaus beim Schädiger bis zur vollen Neuwertsumme befrieden.
Dirk-Carsten Günther (s.u.): "Die Umsetzung des Quotenvorrechts führt dazu, dass im Ergebnis der VN trotz eines etwaigen Mitverschuldens, trotz einer Unterversicherung, trotz einer Selbstbeteiligung usw. immer in voller Höhe seine Ansprüche geltend machen kann. Ein vereinbarter Selbstbehalt oder eine Unterversicherung laufen leer. Dieser VN wird dem VN wirtschaftlich gleichgestellt, den kein Mitverschuldensvorwurf trifft oder der unter Zahlung einer höheren Prämie eine höhere Versicherungssumme bzw. eine niedrigere Selbstbeteiligung wählt" und weiter "Nach der Differenztheorie würde der VN, obwohl er versicherungvertragsrechtlich gegenüber dem Sachversicherer keinen Anspruch auf die Neuwertspitze hat, diese im Ergebnis erhalten, da er den vom Versicherer erhaltenen und z.B. aufgrund Unterversicherung gekürzten Zeitwertschaden durch seine bestehenden Haftpflichtansprüche gegenüber dem Schädiger bis zur Neuwertspitze aufstocken kann."
Günther vertitt mit seiner sehr weitgehenden Kritik die Versichererseite und plädiert für die sogenannte absolute Theorie bzw. sogenannte relative Theorie u.a. mit dem Argument der Gerechtigkeit gegenüber den VN, die besser versichert sind, aber in der Regulierung nicht besser gestellt werden.
Literaturhinweis
Die Durchsetzung von auf den Sachversicherer übergegangenen Ansprüchen ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Zunächst wird der gesetzliche Forderungsübergang ebenso vorgestellt wie das Feuerregressverzichtsabkommen, wichtige Verjährungsfragen sowie die Haftungsgrundlagen. Praxisorientiert werden die häufigsten Regresskonstellationen behandelt:
- Mieterregress
- Vermieterregress
- Mieter-Mieter-Regress
- Regress bei Wohnungseigentümergemeinschaft
- Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
- Haftpflichtgesetz
- Handwerker- und Architektenregress insbesondere bei Brand- und Wasserschäden
- Kinderbrandstiftung
- Haftung bei Gefälligkeitsverhältnissen
- Produkthaftungsansprüche
Darüber hinaus werden auch seltenere Fallgruppen behandelt, u. a.
- Haftung bei Verletzung eines Schutzgesetzes
- Haftung des Arbeitnehmers
- Haftung bei Schäden durch Kfz-Brände
- Gebäudehaftpflicht
- Ansprüche gegen die öffentliche Hand bei Hochwasser- und Überschwemmungsschäden
Abgerundet wird der Hauptteil der Regressfallgruppen durch Ausführungen zum regressfähigen Schaden und zu den Aufwendungen des Sachversicherers sowie prozessuale Hinweise.
Die 6. Auflage behandelt erstmals die typischen Deckungsfragen der privaten und gewerblichen Haftpflichtversicherung.
Dieses Buch wendet sich an Mitarbeiter von Sachversicherungs- und Haftpflichtversicherungsunternehmen. Ferner richtet es sich an Sachverständige und Regulierungsbüros, aber auch an Richter und an Anwälte, die sich mit dem Regress des Sachversicherers oder dessen Abwehr befassen.
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