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Wasser im freien Raum

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Schleswig versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer neben den Zu- und Ableitungsrohren selbst auch die Gesamtheit einer Dusche mit Kabine oder einer Badewanne mit gefliesten Wänden als eine mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundene Einrichtung im Sinne von Ziffer 6.1.2 WGB F 01/08. Demgegenüber erscheine es im Hinblick auf den Schutzzweck der Wohngebäudeversicherung und der Beschreibung des Leitungswassersystems in Nr. 6 als künstlich, als Leitungswasser nur dasjenige Wasser begreifen zu wollen, das in Rohren, Rinnen oder Abläufen in irgendeiner Weise geführt werde und dazwischen einen unversicherten Bereich anzunehmen, in dem Wasser bestimmungsgemäß im freien Raum zirkuliere.

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 11.06.201516 U 15/15 -

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE215982015&psml=bsshoprod.psml&max=true

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