Anpassungsfaktoren

Anpassungsfaktor, gleitender Neuwertfaktor, Prämienfaktor, Richtzahl

Die unterschiedlichen Anpassungsfaktoren spielen bei der Begutachtung von Sachschäden immer weniger an Bedeutung sondern dienen vor allem der Prämienanpassungen, teilweise werden noch Entschädigungsgrenzen damit festgelegt.

Übersicht Versicherungsbereiche

VGB - Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen

SGlN - Die Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung

ABGG - Allgemeine Bedingungen für Gebäudeversicherung gewerblicher Betriebe

ABL - Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe


Anpassungsfaktor,

Definition

Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

(VGB 2022 - Wohnflächenmodell) Musterbedingungen des GDV (Stand: Mai 2022)

 

A 15 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und

Beitrag?

Es gelten folgende Grundlagen:

A 15.1 Wird der Versicherungsschutz nach A 13.1.3 angepasst, verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert.

A 15.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert haben:

Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den Monat Mai des Vorjahres und der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das 2. Quartal des Vorjahres.

Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.

Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungsraten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

 

Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.

Der Anpassungsfaktor findet Verwendung für Versicherungsverträge nach den VGB 2000, 2008 und 2017 und spätere. Er wird zur Beitragsberechnung und Ermittlung von Entschädigungsgrenzen, die in Prozent vom Wert 1914 ausgedrückt werden, verwendet.

Jahr

Anpassungsfaktor

Basis €

Basis DM

2024

25,87

 

2023

24,06

 

2022

20,97

 

2021

19,87

 

2020

19,36

 

2019

18,55

 

2018

17,87

 

2017

17,39

 

2016

17,03

 

2015

16,74

 

2014

16,45

 

2013

16,08

 

2012

15,78

 

2011

15,40

 

2010

15,20

 

2009

14,91

 

2008

14,43

 

2007

13,57

 

2006

13,50

 

2005

13,40

 

2004

13,20

 

2003

13,10

 

2002

13,1402

25,7

2001

13,0891

25,6

2000

12,9868

25,4

1999

12,9868

25,4

1998

12,9357

25,3

1997

12,9868

25,4

1996

12,9357

25,3

1995

12,5778

24,6

1994

12,3221

24,1

1993

11,7597

23,0

1992

11,1462

21,8

1991

10,4304

20,4

1990

9,7657

19,1

1989

9,2544

18,1

  • VGB 2006, 2008, 2012, 2014, 2016, 2021
  • A 10.2 b) bb) VGB 2017-Wf / VGB 2013-Wf;
  • A 12.2 b) VGB 2017-VS / VGB 2013-VS / VGB 2008;
  • § 10 Nr. 2 a) VGB 2002;
  • § 3 SGlN 2002;
  • A 14.2 b) ABGG 2018; A 13.2 b) ABGG 2008;
  • Teil C § 13 Nr. 2 b) ABG 2005;
  • A 15.2 b) ABL 2016; A 14.2 b) ABL 2008;
  • Teil B § 7 Nr. 2.1 ABL 2003

 


Der Anpassungsfaktor löst seit einigen Jahren den gleitenden Neuwertfaktor ab.

Grundlage der Berechnung sind der Baupreisindex für Wohngebäude und der Tariflohnindex für das Baugewerbe des Statistischen Bundesamts.    

Die Datenermittlungen und Änderung des Anpassungsfaktors erfolgen jährlich, allerdings zu unterschiedlichen Zeiten:

  • Die Anpassung des Neuwertfaktors erfolgt zum 1. Januar eines Jahres
  • Für den Baupreisindex gilt die Entwicklung vom Mai des laufenden Jahres gegenüber dem Mai des Vorjahres
  • Der Tariflohnindex berücksichtigt den Zeitraum von April bis April

gleitender Neuwertfaktor

Der gleitender Neuwertfaktor gilt in der privaten und gewerblichen Gebäudeversicherung für die Berechnung der Beiträge und Entschädigungsgrenzen.

 

VGB 88, VGB 2003

§ 13 Nr. 5 VGB 88 / VGB 99; § 3 SGlN 88 / SGlN 93

 

ab 1.1.2022: 21,2

ab 1.1.2023: 24,3


Prämienfaktor bzw. Beitragsrichtzahl

Der Prämienfaktor kommt zum Einsatz bei Wohn-, Geschäfts-, und landwirtschaftlichen Gebäuden, die nach SGIN 79a versichert sind.

 

VGB 62

SGlN 79 a bzw. Altverträge (für Wohn-, Geschäftsund landwirtschaftliche Gebäude)

 

ab 1.1.2022: 21,2 bzw. 2120

ab 1.1.2023: 24,3 bzw. 2430


Richtzahl

Richtzahl der Bayerischen Landesbrandversicherung – relevant für die Berechnung von Haftsummen. Gültig für Verträge des ehemaligen Monopolbestandes und für das Gewerbe-Neugeschäft.

Richtzahl für 2007: 14,3

Problem: Unterschied zum Baupreisindex, wenn 14er Wert hochgerechnet wird.

Auszug: Bayerischen Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft (ABB)

§ 8 Inhalt der Schätzung

(1) Die Schätzung stellt den Neuwert (§ 19) oder den Zeitwert (§ 20) des zu versichernden Gebäudes nach den ortsüblichen Tagespreisen fest. Der ermittelte Wert wird mit Hilfe der Richtzahl (§ 23 Nr. 1) auf den „Wert 1914“ zurückgeführt.

§ 23 Gleitende Versicherung

Die Versicherungen nach den §§ 19, 20, 21 und 22 werden als gleitende Versicherungen nach folgenden Grundsätzen geführt:

1. Der Versicherer ermittelt für jedes Versicherungsjahr jeweils getrennt für Gebäude und Betriebseinrichtungen die seit dem Jahr 1914 (Basisjahr) eingetretene durchschnittliche Verteuerung und setzt danach Richtzahlen fest.

a) Für Gebäude errechnet der Versicherer auf der Grundlage jährlicher Erhebungen über Baupreise die durchschnittliche prozentuale Änderung der Richtzahl. Die Erhebungen werden nach den Grundsätzen des Statistischen Bundesamtes zur Ermittlung der Preisindizes für Bauwerke durchgeführt.

b) Für Betriebseinrichtungen wird die durchschnittliche prozentuale Änderung der Richtzahl durch die Fortschreibung des „Index für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte“ errechnet. Hierbei werden „Erzeugnisse der Investitionsgüterindustrie“ mit 30 % und „Gewerbliche Arbeitsmaschinen“ mit 70 % berücksichtigt.

2. Im Schadenfall wird die „Versicherungssumme 1914“ mit der am Schadentag gültigen Richtzahl vervielfacht und auf volle 10 Euro aufgerundet. Der sich hierbei ergebende Betrag ist für die Entschädigungsberechnung die Versicherungssumme.

§ 24 Versicherungssumme 1990

(1) Bei industriellen Risiken wird, soweit dies vereinbart ist, die Versicherungssumme aus der „Versicherungssumme 1990“ und Anpassungszuschlägen gebildet. Die „Versicherungssumme 1990“ ergibt sich durch Vervielfachung der „Versicherungssumme 1914“ mit der am 1. Oktober 1990 gültigen Richtzahl. Die Anpassungszuschläge werden zum 1. Oktober eines jeden Jahres für die nach diesem Zeitpunkt beginnende Versicherungsperiode ermittelt; hierbei wird von

der Entwicklung der Richtzahl (§ 23 Nr. 1) ausgegangen.

 


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