Anpassungsfaktor, gleitender Neuwertfaktor, Prämienfaktor, Richtzahl
Die unterschiedlichen Anpassungsfaktoren spielen bei der Begutachtung von Sachschäden immer weniger an Bedeutung sondern dienen vor allem der Prämienanpassungen, teilweise werden noch Entschädigungsgrenzen damit festgelegt.
Übersicht Versicherungsbereiche
VGB - Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen
SGlN - Die Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung
ABGG - Allgemeine Bedingungen für Gebäudeversicherung gewerblicher Betriebe
ABL - Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe
Definition
Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen
(VGB 2022 - Wohnflächenmodell) Musterbedingungen des GDV (Stand: Mai 2022)
A 15 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und
Beitrag?
Es gelten folgende Grundlagen:
A 15.1 Wird der Versicherungsschutz nach A 13.1.3 angepasst, verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert.
A 15.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert haben:
Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den Monat Mai des Vorjahres und der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das 2. Quartal des Vorjahres.
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungsraten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
Der Anpassungsfaktor findet Verwendung für Versicherungsverträge nach den VGB 2000, 2008 und 2017 und spätere. Er wird zur Beitragsberechnung und Ermittlung von Entschädigungsgrenzen, die in Prozent vom Wert 1914 ausgedrückt werden, verwendet.
Jahr |
Anpassungsfaktor |
|
Basis € |
Basis DM |
|
2024 |
25,87 |
|
2023 |
24,06 |
|
2022 |
20,97 |
|
2021 |
19,87 |
|
2020 |
19,36 |
|
2019 |
18,55 |
|
2018 |
17,87 |
|
2017 |
17,39 |
|
2016 |
17,03 |
|
2015 |
16,74 |
|
2014 |
16,45 |
|
2013 |
16,08 |
|
2012 |
15,78 |
|
2011 |
15,40 |
|
2010 |
15,20 |
|
2009 |
14,91 |
|
2008 |
14,43 |
|
2007 |
13,57 |
|
2006 |
13,50 |
|
2005 |
13,40 |
|
2004 |
13,20 |
|
2003 |
13,10 |
|
2002 |
13,1402 |
25,7 |
2001 |
13,0891 |
25,6 |
2000 |
12,9868 |
25,4 |
1999 |
12,9868 |
25,4 |
1998 |
12,9357 |
25,3 |
1997 |
12,9868 |
25,4 |
1996 |
12,9357 |
25,3 |
1995 |
12,5778 |
24,6 |
1994 |
12,3221 |
24,1 |
1993 |
11,7597 |
23,0 |
1992 |
11,1462 |
21,8 |
1991 |
10,4304 |
20,4 |
1990 |
9,7657 |
19,1 |
1989 |
9,2544 |
18,1 |
Der Anpassungsfaktor löst seit einigen Jahren den gleitenden Neuwertfaktor ab.
Grundlage der Berechnung sind der Baupreisindex für Wohngebäude und der Tariflohnindex für das Baugewerbe des Statistischen Bundesamts.
Die Datenermittlungen und Änderung des Anpassungsfaktors erfolgen jährlich, allerdings zu unterschiedlichen Zeiten:
Der gleitender Neuwertfaktor gilt in der privaten und gewerblichen Gebäudeversicherung für die Berechnung der Beiträge und Entschädigungsgrenzen.
VGB 88, VGB 2003
§ 13 Nr. 5 VGB 88 / VGB 99; § 3 SGlN 88 / SGlN 93
ab 1.1.2022: 21,2
ab 1.1.2023: 24,3
Der Prämienfaktor kommt zum Einsatz bei Wohn-, Geschäfts-, und landwirtschaftlichen Gebäuden, die nach SGIN 79a versichert sind.
VGB 62
SGlN 79 a bzw. Altverträge (für Wohn-, Geschäftsund landwirtschaftliche Gebäude)
ab 1.1.2022: 21,2 bzw. 2120
ab 1.1.2023: 24,3 bzw. 2430
Richtzahl der Bayerischen Landesbrandversicherung – relevant für die Berechnung von Haftsummen. Gültig für Verträge des ehemaligen Monopolbestandes und für das Gewerbe-Neugeschäft.
Richtzahl für 2007: 14,3
Problem: Unterschied zum Baupreisindex, wenn 14er Wert hochgerechnet wird.
Auszug: Bayerischen Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft (ABB)
§ 8 Inhalt der Schätzung
(1) Die Schätzung stellt den Neuwert (§ 19) oder den Zeitwert (§ 20) des zu versichernden Gebäudes nach den ortsüblichen Tagespreisen fest. Der ermittelte Wert wird mit Hilfe der Richtzahl (§ 23 Nr. 1) auf den „Wert 1914“ zurückgeführt.
§ 23 Gleitende Versicherung
Die Versicherungen nach den §§ 19, 20, 21 und 22 werden als gleitende Versicherungen nach folgenden Grundsätzen geführt:
1. Der Versicherer ermittelt für jedes Versicherungsjahr jeweils getrennt für Gebäude und Betriebseinrichtungen die seit dem Jahr 1914 (Basisjahr) eingetretene durchschnittliche Verteuerung und setzt danach Richtzahlen fest.
a) Für Gebäude errechnet der Versicherer auf der Grundlage jährlicher Erhebungen über Baupreise die durchschnittliche prozentuale Änderung der Richtzahl. Die Erhebungen werden nach den Grundsätzen des Statistischen Bundesamtes zur Ermittlung der Preisindizes für Bauwerke durchgeführt.
b) Für Betriebseinrichtungen wird die durchschnittliche prozentuale Änderung der Richtzahl durch die Fortschreibung des „Index für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte“ errechnet. Hierbei werden „Erzeugnisse der Investitionsgüterindustrie“ mit 30 % und „Gewerbliche Arbeitsmaschinen“ mit 70 % berücksichtigt.
2. Im Schadenfall wird die „Versicherungssumme 1914“ mit der am Schadentag gültigen Richtzahl vervielfacht und auf volle 10 Euro aufgerundet. Der sich hierbei ergebende Betrag ist für die Entschädigungsberechnung die Versicherungssumme.
§ 24 Versicherungssumme 1990
(1) Bei industriellen Risiken wird, soweit dies vereinbart ist, die Versicherungssumme aus der „Versicherungssumme 1990“ und Anpassungszuschlägen gebildet. Die „Versicherungssumme 1990“ ergibt sich durch Vervielfachung der „Versicherungssumme 1914“ mit der am 1. Oktober 1990 gültigen Richtzahl. Die Anpassungszuschläge werden zum 1. Oktober eines jeden Jahres für die nach diesem Zeitpunkt beginnende Versicherungsperiode ermittelt; hierbei wird von
der Entwicklung der Richtzahl (§ 23 Nr. 1) ausgegangen.